Verkehrsrecht – Personenschaden: Grundsätze des Personenschadens
Wird eine Person durch einen Verkehrsunfall körperlich oder seelisch verletzt oder getötet, besteht ein Anspruch gegen den Unfallverursacher auf Schadensersatz. Im Bereich des Personenschadens sind die Schadensersatzansprüche dahingehend begrenzt, dass die zur Wiederherstellung aufgewandten Kosten erforderlich sein müssen und nicht unverhältnismäßig sein dürfen. Es gibt aber nachfolgend aufgeführte Fälle, in denen der Geschädigte keinen Anspruch gegen den Schädiger hat oder er sich ein schadenreduzierendes Mitverschulden anrechnen lassen muss.
1. Haftungsausschlüsse
Bei Arbeits- und Schulunfällen sind Ansprüche gegen den Schädiger wegen Personenschäden nach §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch VII (Fußnote) ausgeschlossen. Gleiches gilt für Dienstunfälle für Beamte und Soldaten nach §§ 46 BeamtVG, 91 a SVG.
2. Forderungsübergang
Bei Personenschäden ist regelmäßig darauf zu achten, ob der Geschädigte noch Inhaber der Forderung ist oder ob ein Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger oder den Arbeitgeber vorliegt.
3. Einwilligung
Willigt der Geschädigte in eine Verletzungshandlung ein, entfällt die Rechtswidrigkeit der Handlung. Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht. Typischer Fall der Einwilligung ist der ärztliche Heileingriff. Etwas anderes ist gegeben, wenn der Geschädigte sich bewusst selbst gefährdet. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn jemand beabsichtigt mit einem erkennbar Alkoholisierten mitzufahren. Ein dabei entstehender Personenschaden ist in Rahmen des Mitverschuldens über § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (Fußnote) zu kürzen.
4. Selbstgefährdung
Bei der Selbstgefährdung ist zwischen der gefährlichen Hilfeleistung, dem Handeln auf eigene Gefahr und den sog. Verfolgungsfällen zu unterscheiden. Leistet jemand in einer Gefahrensituation Hilfe, beispielsweise bei einer Pannenhilfe an einem nicht ausreichend gesicherten Fahrzeug, können die Ansprüche des Hilfeleistenden gekürzt werden, wenn er erforderliche Sorgfaltspflichten unberücksichtigt gelassen hat. Beim Handeln auf eigene Gefahr kann eine Haftung des Schädigers ausgeschlossen sein, wenn dieser nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Begibt sich beispielsweise jemand in eine Situation, deren Gefahrträchtigkeit ihm bekannt ist, kann die Haftung des Schädigers entfallen. So besteht eine Haftung zwischen Personen bei illegalen Autorennen dann nicht, wenn bei der Durchführung ein erhebliches Gefahrpotential besteht. Versucht jemand sich pflichtwidrig seiner Festnahme zu entziehen und verletzt sich der Verfolger, wird dem Verfolgten die Verletzungshandlung zugerechnet, wenn der Verfolgte die Verfolgung herausgefordert hat und die Verfolgung in einem angemessenen Verhältnis zwischen Verfolgungszweck und Verfolgungsrisiko steht. Der Geschädigte muss sich lediglich ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, wenn die sog. Untragbarkeitsgrenze überschritten ist.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Verkehrsrecht/ UnfallRechtsinfos/ Verkehrsrecht/ Schadensersatz
Rechtsinfos/ Haftungsrecht