Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung bei Baustofflieferanten
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch AGB (Fußnote) von Baustofflieferanten weisen regelmäßig einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt auf, wonach das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung der Forderung auch bei Weiterveräußerung bestehen bleibt. Gleichzeitig wird die Forderung aus Weiterveräußerung an den Lieferanten abgetreten. Der Eigentumsvorbehalt als solcher nutzt regelmäßig wenig, da das Eigentum mit Einbau der gelieferten Sache in ein Grundstück kraft Gesetzes untergeht. Sinnvoll und möglich ist hingegen die Abtretung der aus dem Einbau resultierenden Werklohnforderung des Lieferantenkunden. In vielen Fällen ist aber die Abtretung dieser Forderung unwirksam, weil zu unbestimmt. Kommt es zum Streit, ist daher der Wortlaut der AGB entscheidend. Für Lieferanten tun sich an dieser Stelle erhebliche Lücken für den Fall der Insolvenz des Lieferantenkunden auf. Tipp: Ohne wirksame Forderungsabtretung sind die AGB nicht das Papier wert, auf dem sie stehen. Baustofflieferanten, die AGB verwenden, sollten diese daher unbedingt auf ihre Wirksamkeit in diesem Fall überprüfen lassen.
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Stand: 11.08.2006
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