Verlust der Sicherheit durch Zeitablauf auch bei Bürgschaft nach § 648a BGB
Das OLG München hat entschieden, dass es sich bei einer zeitlich befristeten Bürgschaft um eine Zeitbürgschaft handelt, auch wenn die Bürgschaft als Sicherheit nach § 648a BGB dienen soll. (OLG München, Urteil vom 08.04.2004 – 9 U 2702/03)
Dem OLG München lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein Bauträger hatte seiner Bank für die Ausgabe einer Bürgschaft nach § 648 a BGB Sicherheiten gestellt. Die Bürgschaft war auf den 31.12.2001 befristet Diese Bürgschaft hatte der Bauträger einem von ihm beauftragten Werkunternehmer übergeben.
Der Werkunternehmer hatte die Bank vor dem 31.12.2001 zur Zahlung aufgefordert. Die Bank kam dieser Aufforderung nicht nach und leistete keine Zahlung an den Werkunternehmer. Es war unstreitig, dass vor Fristablauf noch Mängel an dem Werk des Werkunternehmers bestanden und er noch keinen fälligen Zahlungsanspruch hatte.
Das OLG hat entschieden, dass vorliegend eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB gegeben ist und diese mit dem vereinbarten Zeitablauf endet. Mit Erlöschen der Bürgschaft wird der Bürge frei. Wurde der Bürge bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam in Anspruch genommen (so hier der Fall), kann der Bauträger seine gestellten Sicherheiten von der Bank verlangen, da die Bürgschaft hinfällig ist.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Bürgschaft als Sicherheit nach § 648a BGB dienen sollte. Der Werkunternehmer hat zwar mit der Bürgschaft weniger als ihm zustand, eine zeitlich unbefristete Bürgschaft, erhalten. Er hätte jedoch aus diesem Grund die Bürgschaft zurückweisen und sich ggf. auf die Rechte aus § 648a BGB berufen können.
Wenn er dies unterlässt, hat dies keine Auswirkungen auf den zwischen der Bank und dem Werkunternehmer zu Stande gekommenen Bürgschaftsvertrag. Der Bürgschaftsvertrag wird nicht durch die gesetzliche Regelung ,,angepasst``.
Da eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht vorlag und der Werkunternehmer durch Zeitablauf die Bank auch nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist eine Inanspruchnahme der Bürgschaft endgültig nicht mehr möglich. Diese ist zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet.
Schlussfolgerung:
Auch für eine nach § 648a BGB gegebene Bürgschaft gelten die Grundsätze der Bürgschaft nach den Regelungen der §§ 765 ff BGB. Aus dem Schutzgedanken des § 648a BGB ergeben sich keine Besonderheiten für den Unternehmer. Wenn eine Zeitbürgschaft vereinbart ist, ist der Ablauf der Bürgschaft losgelöst von dem tatsächlichen Verlauf der Werkherstellung zu sehen.
Ist in der Bürgschaft ein bestimmtes Datum vereinbart, an dem diese erlischt, wird von einer Zeitbürgschaft gemäß § 777 BGB ausgegangen. Eine erfolgreiche Inanspruchnahme einer Zeitbürgschaft, bei der der Bürge sich befristet für eine bestehende, aber noch nicht fällige Hauptforderung verbürgt hat, setzt voraus, dass die Forderung vor Fristablauf fällig wird.
Der vorliegende Fall demonstriert, dass der aus der Bürgschaft Begünstigte genau auf deren Inhalt achten muss. Stimmt der Inhalt der Bürgschaft mit den werkvertraglichen Zielen übereinein, d.h. bin ich als Werkunternehmer auch wie beabsichtigt geschützt. Entspricht die Bürgschaft nicht meinem Anspruch und meinem Interessen, so ist sie zurückzuweisen und weiter eine ordnungsgemäße Bürgschaft oder Gleichwertiges zu verlangen.
Dieser Grundsatz gilt im Übrigen für alle Bürgschaftsarten (Anzahlungs-, Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften)
Diese Grundsätze sollten jedoch auch jeden Unternehmer veranlassen, seine ausgebeben Bürgschaften/ Sicherheiten zu überprüfen. Es kann sein, dass er über die für diese Sicherheiten gebundenen Mittel die Freigabe verlangen kann.
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Stand: April 2004
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