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Vermehrte Bedürfnisse nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht

Vermehrte Bedürfnisse nach Verkehrsunfall

Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls dauernd in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt, besteht nach § 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf vermehrte Bedürfnisse. Hierunter fallen alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die ständig wiederkehren und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Diese Kosten sind grundsätzlich als Rente zuleisten, die nach § 760 Abs. 2 BGB für drei Monate im voraus zu entrichten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes unterliegt dieser Zahlungsanspruch nicht der Einkommensteuerpflicht.

Die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse kann nach § 843 Abs. 3 BGB auch als Kapitalanspruch ausgezahlt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist etwa gegeben, wenn dringender Bedarf für eine einmalige kostspielige Anschaffung eines Hilfsmittels besteht oder sich die Parteien über eine einmalige Kapitalabfindung einigen.

Erhält der Verletzte bereits Leistungen des Sozialversicherungsträger sind diese Leistungen auf den Anspruch anzurechnen. Die vermehrten Bedürfnisse sind solange zu erstatten, wie die unfallbedingten Beeinträchtigungen andauern. Zu beachten sind dabei die Fälle der sog. überholenden Kausalität. Wäre der Verletzte beispielsweise altersbedingt ohnehin in ein Pflegeheim gebracht worden, entfällt der Erstattungsanspruch fiktiv ab diesem Zeitpunkt. Diese Voraussetzungen sind vom Schädiger zu beweisen.

Der Verletzte muss aber auch die Grundsätze der Schadensminderungspflicht beachten. Er hat grundsätzlich die preiswerteste Möglichkeit zu wählen soweit es zumutbar ist.

Der Umfang der Erstattungspflicht ist stets eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich kann aber folgendes gesagt werden:

Kosten der Heimunterbringung
Die tatsächlichen Kosten der Heimunterbringung sind zu ersetzen. Die Kosten der ersparten häuslichen Versorgung sind allerdings anzurechnen. Wird der Geschädigte von zu Hause aus betreut, sind die dabei anfallenden Kosten zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten für eine Heimunterbringung des Geschädigten günstiger sind! Hier gilt ausnahmsweise der Grundsatz, dass die familiäre Betreuung der Heimunterbringung vorgeht.

Kosten einer behindertengerechten Wohnung
Muss die Wohnung des Geschädigten behindertengerecht Umgebaut werden, sind vom Schädiger die erforderlichen Umbaukosten zu erstatten. Hierunter fallen etwa die Kosten für den Umbau eines Bades oder der Küche und die Verbreiterung von Türen. Zur schnelleren Regulierung bietet es sich an, dass bei der Versicherung ein Kostenvoranschlag eingeholt wird.

Wird dagegen die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung erforderlich, hat der Schädiger die anfallenden Mehrkosten der Miete zu ersetzen.

Pflegekosten
Wird der Geschädigte infolge des Unfalls pflegebedürftig, sind die tatsächlich angefallenen Mehrkosten zu erstatten. Werden kommerzielle Pflegekräfte beauftragt, ist der Bruttolohn zu ersetzten. Wird die Pflege dagegen von Familienangehörigen vorgenommen, ist eine fiktive Abrechnung in Höhe des Nettolohns zulässig. Nach § 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ist bei einer längeren Pflege als 14 Wochenstunden durch einen Familiebangehörigen allerdings darauf zu achten, dass ein Anspruch auf den Nettolohn nicht mehr besteht. Es besteht dann vielmehr ein Anspruch auf eine sozialversicherungspflichtige Absicherung der Pflegeperson. In diesen Fällen muss daher eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen.


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Stand: Oktober 2006


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Normen: §§ 843, 760 BGB, § 3 Nr. 1 a SGB VI

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