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Verpflichtung des Zahnarztes zur Aufklärung über Alternativen zur Versorgung einer Zahnlücke

Verpflichtung des Zahnarztes zur Aufklärung über Alternativen zur Versorgung einer Zahnlücke

Der Arzt ist verpflichtet, seinen Patienten umfassend aufzuklären. Der Respekt vor der Autonomie des Kranken ist die zentrale Verpflichtung des behandelnden Arztes. Jede medizinische Behandlung muss sich daher sowohl aus den Regeln der ärztlichen Kunst (medizinisch indiziert) als auch aus dem Patientenwunsch orientieren. Deswegen ist grundsätzlich jeder medizinische Eingriff an die Einwilligung des Patienten nach erfolgter vollständiger und mangelfreier Aufklärung (informed concent) gebunden. Liegt keine ordnungsgemäße vollständige Aufklärung vor, liegt keine wirksam Einwilligung in die Behandlung bzw. den Eingriff vor. Dies hat zur Folge, dass der Patient grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Die Aufklärungspflicht kann, je nach Krankheit und notwendiger Behandlung, ein großes Spektrum von Informationen umfassen. Deshalb können Mängel bei der Aufklärung in vielen Formen auftreten.

Ein Zahnarzt ist beispielsweise verpflichtet, den Patienten über die Behandlungsalternativen der Versorgung einer Zahnlücke (viergliedrige, bogenförmige Brücke; Implantat getragene Einzelbrücken oder herausnehmbare Prothese) aufklären. Erst wenn eine ausreichende Aufklärung vorliegt, ist der Patient in der Lage im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechtes eine - soweit möglich - Wahl zu treffen und in eine bestimmte Behandlung einzuwilligen.
Der Zahnarzt ist daher verpflichtet die persönliche Entscheidungsfreiheit des Patienten durch umfassende Aufklärung zu wahren. Der Patient soll erkennen können, welche konkrete Behandlung beabsichtigt ist, und was diese Behandlung für seine persönliche Situation bedeuten kann. Insbesondere bei gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten hat der Patient einen Anspruch umfassend aufgeklärt zu werden.

Der Patient hat nach einer erfolgten Aufklärung Anspruch auf eine angemessene Bedenkzeit für seine Entscheidung. Die Entscheidung, für welche Behandlung er sich entscheidet, liegt ausschließlich bei dem Patienten. Der Arzt kann und darf diese nicht treffen. Daher muss die Aufklärung aus „ex ante“ Sicht des Zahnarztes, d.h. zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. vor Beginn der eigentlichen Behandlung erfolgen. Dies bedeutet für den Patienten den geringsten Behandlungsaufwand und Kosten oder unterschiedlichen Belastungen und Risiken oder Erfolgschancen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03.2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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