Logo Brennecke & FASP Group

Versicherte Gefahren und Schäden in der Feuerversicherung

Feuerversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden

Die Feuerversicherung ist gesetzlich in den §§ 49 ff. und §§ 81 ff. VVG geregelt. Von bedeutender Praxisrelevanz sind aber auch die Bedingungen der Versicherer für die Feuerversicherung (AFB), die als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Versicherungsvertrag für Feuerschäden mit einbezogen werden.


1. Versicherte Gefahren

Nach § 82 VVG haftet der Versicherer für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstandenen Schaden. Ein vertraglicher Ausschluss einer dieser Gefahren dürfte daher nicht zulässig sein. Andererseits kann individualvertraglich nur ein Schaden versichert werden, der beispielsweise ausschließlich durch Brand entstanden ist.

In den AFB wird aufgrund der technischen Fortentwicklung und der damit einhergehenden Gefahr für die Gebäude nunmehr auch regelmäßig der Absturz von bemannten Flugkörpern, wie etwa Flugzeugen, in den Versicherungsschutz mit aufgenommen. Hierfür genügt es wohl, wenn der Flugkörper zum Zeitpunkt des Absturzes noch bemannt war. Ein Düsenjäger, der unbemannt auf ein Gebäude stürzt, weil sich der Pilot zuvor mit einem Schleudersitz gerettet hat, fällt daher noch unter den Versicherungsschutz. Obwohl von unbemannten Flugkörpern ebenso große Gefahren ausgehen können, sind sie nicht von dem Versicherungsschutz umfasst.


2. Versicherte Schäden und Folgeschäden

Werden durch die versicherte Gefahr Gegenstände beschädigt oder zerstört, sind diese ebenfalls mit versichert. Eine Zerstörung liegt vor, wenn ein totaler Substanzverlust vorliegt oder eine Reparatur nicht mehr in Betracht kommt oder sich aus finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr lohnt. Auch ist eine Zerstörung gegeben, wenn eine Reparatur noch möglich ist, der Schaden aber nicht völlig beseitigt werden kann.

Bei der Beschädigung muss eine Substanzbeeinträchtigung gegeben sein, die die Gebrauchsfähigkeit mindert. Schwierig ist die Beurteilung, wenn der Sache lediglich Fremdkörper anhaften. Lassen sich die Sachen ohne großen Aufwand und ohne eine Substanzverletzung reinigen, liegt keine Beschädigung vor. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Gegenstand nur unter erheblichen Aufwand und unter Substanzverlust gereinigt werden kann. So kann hartnäckiger Brandgeruch durchaus einen Sachschaden darstellen.

Versicherungsschutz besteht auch für alle Folgeschäden der versicherten Gefahr. Erforderlich ist allerdings ein ursächlicher Zusammenhang. Entstehen beispielsweise durch Löschwasser oder durch einstürzende Gebäudeteile Schäden an anderen Gegenständen, sind auch diese versichert. Zu den Folgeschäden gehören auch die Schäden an abhanden gekommenen Gegenständen. Versichert sind daher auch Schäden, die durch Diebstahl an der Brandstelle entstanden sind. Durch § 4 Nr. 1 Abs. 2 AFB wird die Haftung auf die Schäden ausgeweitet, die außerhalb des Versicherungsortes eintreten. Dies sind etwa die Fälle, in denen die versicherten Gegenstände auf die Straße getragen werden und dort beschädigt oder abhanden kommen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
  • Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
  • Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
  • Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
  • Haftung für Datenverluste
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0711-896601-24

 

 

Normen: §§ 49 ff., 81 ff. VVG, § 4 AFB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäftVersicherungsvertrag
RechtsinfosHaftungsrecht