Verständigung mit dem Finanzamt - 1. Teil: Grundlagen
Es kommt immer wieder zu Situationen, in denen Steuerpflichtige ihre Steuerschulden nicht oder nicht mehr in vollem Umfang begleichen können. Dann stellt sich häufig die Frage, ob und gegebenenfalls wie eine einvernehmliche Einigung mit dem Finanzamt erreicht werden kann.
I.
Mit der Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschluß einer Verständigung mit dem Finanzamt zulässig ist, hat sich der Bundesfinanzhof (Fußnote) bereits 1984 auseinandergesetzt. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass Vergleiche über Steueransprüche im Hinblick auf Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich unzulässig sind. Allerdings, so der Bundesfinanzhof (Fußnote), müsse man zwischen Vereinbarungen über Steueransprüche und Vereinbarungen über eine bestimmte Sachbehandlung unterscheiden. Letztere betreffen insbesondere den zugrundeliegenden Besteuerungssachverhalt. Eine Vereinbarung über den Sachverhalt ist möglich und beispielsweise im Hinblick auf Ungenauigkeiten bei einer Steuerschätzung auch geboten. Bei der Schätzung werden Besteuerungsgrundlagen auf der Basis von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ermittelt, da eine sichere Feststellung trotz aller Bemühungen nicht möglich ist.
In diesem Zusammenhang wird den schätzenden Behörden im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums eine tatsächliche Verständigung mit dem einzuschätzenden Steuerpflichtigen über die gesamte Besteuerungsgrundlage oder auch nur über Einzelheiten eines eingeschlagenen Schätzungsverfahrens zugebilligt. Solche Verständigungen dienen der Verfahrensbeschleunigung und dem Rechtsfrieden.
In diesem Bereich bestehen unter den genannten Rahmenbedingungen Möglichkeiten zur Verständigung mit Finanzamt. Diese Verständigungen sind im Ergebnis dem Abschluss eines Vergleichs mit dem Finanzamt ähnlich. Es sind jedenfalls aber keine Vergleiche, da diese nicht zulässig sind.
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