Vertragsstrafenvorbehalt bei der Abnahme
Sachverhalt:
Ein Bauträger stellt das Bauwerk verspätet fertig. Der Käufer hat gegenüber dem Bauträger die Geltendmachung der Vertragsstrafe bereits vor der Abnahme schriftlich angekündigt, worauf diesem der Bauträger dem Erwerber eine Schadensersatzforderung von 15,00 DM (EUR 7,67) je Quadratmeter im Monat bestätigt, weitere Schadensersatzansprüche aber ablehnt.
Bei der kurze Zeit danach durchgeführten förmlichen Abnahme wiederholt der Erwerber den Vertragsstrafenvorbehalt nicht.
Entscheidung:
Das OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 17.12.1998, AZ 14 U 282/97) lässt im Ausnahmefall aufgrund der Bestätigung des Bauträgers die Aufrechnung der Vertragsstrafe gegen die Rechtsvergütung durchgreifen. Hierdurch hätte er zum Ausdruck gebracht, dass die bereits erwirkte Vertragsstrafe im Rahmen der Abrechnung angerechnet werden dürfe.
Praxistipp:
Hier muss höchste Vorsicht angewendet werden. Zum einen betrifft das Urteil einen absoluten Ausnahmefall. Zum anderen ist generell zwingende Voraussetzung der Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei einem Vertrag nach VOB/B, dass diese bei der Abnahme vorbehalten wird. Dies kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Bei einer förmlichen Abnahme muss der Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll aufgenommen sein. Bei einer fiktiven Abnahme muss der Vorbehalt innerhalb der Frist nach § 12 Nr. 5 VOB/B erklärt werden.
Wenn ein Architekt den Vorbehalt erklärt, ist dieser unwirksam, wenn der Architekt so nicht gesondert bevollmächtigt gewesen war, da es sich um eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Bauherrn handelt.
Die Geltendmachung des Vorbehaltes bei Abnahme muss auch dann erfolgen, wenn mit dem Vertragsstrafenanspruch schon vorher aufgerechnet worden war.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2005
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Baurecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.
Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.
Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.
Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ SchadensersatzRechtsinfos/ Vertragsrecht/ Vertragsstrafe
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Vertretung
Rechtsinfos/ Baurecht/ Architektenrecht/ Vertragsschluss
Rechtsinfos/ Baurecht/ Architektenrecht/ Haftung
Rechtsinfos/ Baurecht/ privates Baurecht/ BGB/ Mängelansprüche
Rechtsinfos/ Baurecht/ privates Baurecht/ BGB/ Abnahme
Rechtsinfos/ Baurecht/ privates Baurecht/ VOB-B/ Kündigung
Rechtsinfos/ Baurecht/ privates Baurecht/ VOB-B/ Abnahme