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Vorgetäuschte Krankheit - Möglichkeit für Arbeitgeber

1. Überprüfung durch den Medizinischen Dienst

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, kann er verlangen, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wird. Die Krankenkassen sind hierzu verpflichtet, insbesondere wenn der Arbeitnehmer auffallend häufig oder besonders oft nur für kurze Dauer krank ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auf einen Arbeittag am Beginn oder Ende der Woche fällt.

2. Verweigerung der Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber kann die Fortzahlung im Krankheitsfall dann verweigern, wenn er begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. BITTE BEACHTEN: Der Arbeitgeber muss diese Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers vor Gericht belegen bzw. beweisen (z. B. Nebentätigkeit während der Krankheit).

3. Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises

Zur Verhinderung von Schwarzarbeit während der Krankheit, kann der Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises des Arbeitnehmers für die Zeiten verlangen, in denen er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Weigert sich der Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

4. Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Kündigungsgründe sind: - Vortäuschen einer Krankheit, - Verstoß gegen die Pflicht zu gesundheits- und heilungsförderndem Verhalten und - begründeter Verdacht, dass eine Krankheit vorgetäuscht werden sollte.

5. Arbeitsunfähigkeit durch Drittverschulden

Verletzt ein anderer den Arbeitnehmer und ist dieser dem Opfer zum Schadensersatz verpflichtet (zum Beispiel infolge eines Verkehrsunfalls), bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zunächst bestehen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls gegen den Dritten geht auf den Arbeitgeber in der Höhe über, in der der Arbeitgeber selbst Entgeltfortzahlung leistet. Der Arbeitgeber sollte diesen Anspruch zusammen mit den Ansprüchen des Arbeitnehmers geltend machen. PRAXISTIPP: Beachten Sie als Arbeitgeber, dass Ihr Arbeitnehmer keine Vergleiche zu Ihrem Nachteil mit der Versicherung des Schädigers schließt. Lassen Sie sich über den Verfahrensstand unterrichten.


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Stand: 05/06


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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