Logo Brennecke & FASP Group

Vorsteuer: Aufteilung ist auch ab 2004 nach dem Umsatzschlüssel möglich

Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit dem Jahr 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar ist per Gesetz auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze möglich, aber nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das Finanzgericht Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig.

Nach Auffassung des Finanzgerichts, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist die einschränkende Regelung nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht ist (Fußnote).


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 08.09


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtUmsatzsteuer