WEG Novelle: Beschlusskompetenz bei Kostenverteilung von Sanierung, Modernisierung und baulicher Veränderung ab dem 01.07.2007
WEG-Novelle: Beschlusskompetenz bei Kostenverteilung von Sanierung, Modernisierung und baulichen Veränderungen ab dem 01.07.2007
Durch die Einführung des § 16 Absatz 4 WEG n.F. haben die Wohnungseigentümer nunmehr die Möglichkeit im konkreten Einzelfall mit einem so genannten qualifizierten Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung für folgende Maßnahmen:
- Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 21 Absatz 5 Nr. 2 WEG,
- modernisierende Instandsetzung gemäß § 22 Absatz 3 WEG n.F.,
- bauliche Veränderungen gemäß § 22 Absatz 1 WEG n.F.,
- Aufwendungen gemäß § 22 Absatz 1 WEG n.F.,
- Modernisierungen gemäß § 22 Absatz 2 WEG n.F. und
- Anpassungen des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, § 22 Absatz 2 WEG n.F.
zu ändern. Dies setzt jedoch voraus, dass der abweichend vereinbarte Kostenmaßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt und keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer erfolgt.
Da abweichende Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die oben genannten Maßnahmen stehen muss, kann den Wohnungseigentümern empfohlen werden, beim Beschluss über die Maßnahme auch gleichzeitig einen Beschluss über die Verteilung der Kosten zu treffen.
Für einen veränderten Kostenverteilungsbeschluss bedarf es einer qualifizierten Mehrheit, das bedeutet einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Absatz 2 WEG und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
Liegt ein Beschluss entsprechend § 16 Absatz 4 WEG n.F. vor, muss abweichend von der früheren Regelung des § 16 Absatz 3 a.F. (Fußnote) auch der Wohnungseigentümer die Kosten einer Maßnahme entsprechend § 22 Absatz 1 WEG tragen, der dieser Maßnahme nicht zugestimmt hat, § 16 Absatz 6 Satz 2 WEG. Sollte jedoch kein Beschluss über die Kostenverteilung gemäß Absatz 4 vorliegen, bleibt es bei der Regelung, dass nur der Wohnungseigentümer die Kosten für die bauliche Veränderungen oder Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum, die mehr als nur ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung beinhalten (Fußnote), tragen muss, der einer solchen Maßnahme zugestimmt hat (Fußnote).
Praxishinweis: Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt die Befugnisse zur Veränderung des Kostenschlüssels gemäß § 16 Absatz 3, 4 WEG n.F. einzuschränken oder auszuschließen.
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