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Warenverkehr zwischen unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU


Für die den Warenverkehr zwischen den unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU ist zwischen den Begriffen „innergemeinschaftlicher Erwerb“ und „innergemeinschaftliche Lieferung“ zu differenzieren.

Der innergemeinschaftlicher Erwerb

Ein „innergemeinschaftlicher Erwerb“ liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst, dass ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats der EU in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EU oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangt ist. Weiterhin ist vor allem erforderlich, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird und schließlich nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, keine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer vorliegt. Schuldner der Umsatzsteuer ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber.

Die innergemeinschaftlichen Lieferung

Die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung sind in § 6a Abs. 1 UStG normiert. Voraussetzung ist zunächst, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Weiterhin muss der Abnehmer ein Unternehmer sein, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, eine juristische Person i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2b) oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber. Schließlich muss der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind gem. § 4 Nr. 1b) UStG steuerfrei. Allerdings schuldet der Erwerber der Lieferung die Umsatzsteuer.



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Normen: § 1a Abs. 1 UStG; § 1 Abs. 3 UStG; § 4 Nr. 1b) UStG; § 6a Abs. 1 UStG;

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