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Was ist eine Globalbürgschaft? Teil 2


Eine Globalbürgschaft kann auch eine unangemessene Benachteiligung des Bürgen iSd AGB-Vorschriften darstellen.
In der Regel ist dies gegeben, denn eine solche Bürgschaft verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 767 Absatz 1 Satz 3 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, dass der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Dem Bürgen sind wesentliche Rechte genommen, er würde ein unkalkulierbares oder sogar ruinöses Risiko übernehmen, vor allem hätte er keinen Einfluss auf etwaige neuentstandene Verpflichtungen des Hauptschuldners. Dies ist ein Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition, die Höhe der Bürgschaft kann nur mit Einverständnis des Bürgen verändert werden.
Anders verhält es sich in dem Fall, dass der Bürge Einfluss auf die Höhe der Hauptforderungen hat, was der Fall ist, wenn er Geschäftsführer der in der Hauptsache schuldenden GmbH ist, s.o.
Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften ist nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur die Unwirksamkeit der betroffenen Klausel. (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, eine unwirksame Klausel soll nicht auf das noch zulässige Maß reduziert werden, sondern ganz aus dem Vertrag herausfallen.) Ausnahmen gibt es nach BGH, wenn Klauseln sich inhaltlich und sprachlich in selbständige Regelungsteile aufspalten lassen. Die Aufrechterhaltung eines zulässigen Regelungsteils soll dann rechtlich unbedenklich sein, sog. geltungserhaltende Aufspaltung, die im Ergebnis einer geltungserhaltenden Reduktion jedoch sehr ähnlich ist und deswegen kritisiert wird.
An die Stelle der unwirksamen Klausel rückt grundsätzlich dispositives Gesetzesrecht, was aber für Globalbürgschaften nicht existiert. In der Folge bedient man sich der ergänzenden Vertragsauslegung, um die entstandenen Lücken zu schließen. Denn die einseitige Verschiebung des Vertrages zu Gunsten der Bürgen, die bei Unwirksamkeit der Klausel entstehen würde, sei laut BGH unbillig und nicht im Sinne des AGB-Rechts.
Es ist danach zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Beispiel ist die Beschränkung der Bürgschaft auf die konkrete Höhe der Hauptschuld, die Anlass der Bürgschaftsübernahme war. Eine darüber hinausgehende Bürgschaftssumme wäre dann unwirksam.
Diese Vertragsauslegung unterscheidet sich im Ergebnis aber nicht von einer geltungserhaltenden Reduktion. Deswegen wird auch diese Lösung kritisiert, ist aber die gängige Lösung in der Rechtssprechung.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 15.07.2008


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
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  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
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