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Was kann als Marke angemeldet werden ?

Der Begriff Marke wird zunächst regelmäßig mit einer Wortmarke assoziiert. So werden z.B. bevorzugt Waren eines bestimmten Anbieters gekauft, dessen Name als Marke für Qualität steht. Markenrechtlich können jedoch die verschiedensten Zeichen, die für ein Unternehmen kennzeichnend sind als Marke geschützt werden: § 3 MarkenG: (Fußnote) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich die Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden (Fußnote) 1. Unterscheidungskraft Voraussetzung für jede Markenanmeldung ist die Unterscheidungskraft des jeweiligen Zeichens. So kann der Begriff ,,Auto`` nicht im Bereich der Kraftfahrzeuge geschützt werden, da er dort mangels Unterscheidungskraft keine kennzeichnende Wirkung für ein konkretes Unternehmen entfalten kann. Ebensolches gilt für den Begriff ,,Diesel``, der im Kraftstoffbereicht keine Unterscheidungskraft besitzt, hingegen im Kleidungssektor hingegen schon. Der kennzeichnende Charakter eines Zeichens kann sich auch durch die dauerhafte Verwendung ergeben. So wird regelmäßig der einzelne Buchstabe keine Unterscheidungskraft aufweisen, allerdings kann er im Einzelfall kennzeichnend für ein Unternehmen in einem speziellen Segment werden. Beispiel: Der Buchstabe ,,T`` Im Bereich der Telekommunikationsunternehmen wird der Buchstabe ,,T`` generell mit der Telekom bzw. ihren Tochterunternehmen verbunden ,,T-Systems``, ,,T-Com``, ,,T-Online`` usw.. Insofern kann der Buchstabe T durch die Telekom als Marke für den Bereich der Telekommunikationsunternehmen angemeldet werden. Da der Schutz auf Telekommunikations-unternehmen begrenzt ist, schließt dies nicht aus, dass weiter ,,T-Shirts`` verkauft werden dürfen. Dies kann dazu führen, dass die Möglichkeit für die Markenanmeldung nur von einzelnen Unternehmen genutzt werden kann, die allein durch die Verwendung dem Zeichen einen kennzeichnenden Charakter verliehen haben. 2. Wörter Grundsätzlich kann bei der gegebenen Unterscheidungskraft jedes Wort, einschließlich Personennamen, geschützt werden. Hierbei ist es sogar möglich, fremde Personennamen als Marke anzumelden, soweit hierdurch nicht die Namensrechte Dritter verletzt werden. Es ist unerheblich, welcher Sprache das Wort entlehnt wurde und kann sich demnach auch um eine eigene Wortschöpfung handeln. Weiterhin muss es sich nicht um ein einzelnes Wort handeln, sondern kann eine Wortkombination oder ein ganzer Satz sein. 3. Buchstaben Lange hat die Rechtssprechung einzelnen Buchstaben die Anerkennung als unterscheidungskräftige Marke versagt. Mittlerweile zählt das Gesetz die Möglichkeit ausdrücklich auf. Es sind lediglich gewisse Anforderungen zu erfüllen, damit ein einzelner Buchstabe für ein Unternehmen Unterscheidungskraft besitzt. Dies müssen die jeweiligen Unternehmen gegebenenfalls gegenüber dem Patent- und Markenamt nachweisen. 4. Zahlen Zahlen sind ähnlich wie Buchstaben und Zahlenkombinationen ähnlich wie Wörter zu handhaben. Das Zahlwort selbst (Fußnote) ist hingegen eine Wortmarke. Neben den Zahlen gehören die Rechenzeichen, Prozentzeichen und ähnliches in diese Rubrik. 5. Abbildungen Bei Abbildungen gibt es generell keine Begrenzungen. Sie können markenrechtlichen Schutz unabhängig davon beanspruchen, ob sie schwarz/weiß oder farbig sind. Ebenso können Etiketten oder Abbildungen von Menschen oder Waren geschützt werden. 6. Hörzeichen Nachdem auch Hörzeichen lange die Anerkennung versagt wurde, hat sich mit dem Medienzeitalter durchgesetzt, dass gerade kurze Jingles als kennzeichnend für ein Unternehmen in Betracht kommen. Es muss sich jedoch nicht zwangsläufig um eine in sich geschlossene Melodie handeln. Es sind ebenso gesprochene Texte oder reine Geräusche sind schutzfähig. 7. Dreidimensionale Gestaltungen In diese Rubrik gehören Fantasieformen, Warenformen bzw. ihre Verpackung oder Teile eines Produktes. Damit die Form bei Waren oder Produkten jedoch die notwendige Unterscheidungsfähigkeit aufweist, muss die Formmarke ,,über die technisch bedingte Grundform hinausreichende nichttechnische Elemente aufweisen`` (Fußnote) Damit soll vermieden werden, dass z.B. die technisch notwendige Form einer Leiter nicht durch Anmeldung als Marke monopolisiert wird. 8. Farben Grundsätzlich sind Marken rein farblicher Gestaltung als Bildmarke schutzfähig. Fraglich war lange Zeit, ob auch konturlose isolierte Farben für sich als Marke eintragungsfähig sind. Zwar liegt eine diesbezügliche Entscheidung noch dem Europäischen Gerichtshof zur Stellungnahme bzw. Entscheidung vor, doch bis dahin ist die Anmeldung nach deutschem Recht dann möglich, wenn die isolierte/n Farbe/n kennzeichnenden Charakter für ein Unternehmen hat/haben (Fußnote)


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.09.2006


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