Wenn aus Lohnsteuer Arbeitslohn wird
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter dem Begriff Arbeitslohn alle Vorteile zu verstehen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach dem Bundesfinanzhof (Fußnote) ist von Arbeitslohn auch nur dann zu sprechen, wenn die Gewährung dieses Vorteils durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst wurde. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (Fußnote).
In einem jüngst vom BFH zu entscheidenden Fall (Fußnote) hatte der Geschäftsführer einer GmbH seine Bezüge für einige Monate gestundet. Gleichwohl führte die GmbH für diesen Zeitraum weiterhin Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in voller Höhe an das Finanzamt ab. Dieses ordnete die angemeldete und abgeführte Lohnsteuer als steuerbaren, dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn ein. Der BFH schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an.
Die Einkommenssteuer wird nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auf Einkünfte aus nichtselbstständger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Zur Abführung der Lohnsteuer ist der Arbeitgeber verpflichtet (Fußnote). Er handelt dabei aber für Rechnung des Arbeitnehmers, da dieser gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Schuldner der Lohnsteuer ist. Die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer wird dann bei der Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen Einkommenssteuer angerechnet (Fußnote).
Nach Ansicht des BFH erfolgt die Anrechnung unabhängig davon, ob die Lohnsteuer tatsächlich geschuldet wurde und der Arbeitgeber zur Abführung verpflichtet war. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch in der Regel auch dann dem Arbeitnehmer zusteht, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist. Dies ist auch der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu entnehmen, wonach demjenigen ein Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Betrages zusteht, für dessen Rechnung die betreffende Leistung erfolgt ist.
Wird nun eine nicht geschuldete Lohnsteuer abgeführt, so stellt sich dies sowohl aus der Sicht des Arbeitgebers als auch aus Sicht des Finanzamtes als eine Leistung für Rechnung des Arbeitnehmers dar. Die Lohnsteuer ist also in derartigen Fällen nicht dem Arbeitgeber zu erstatten, sondern auf die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers anzurechnen. Nach Ansicht des BFH führt die Lohnsteuer trotz fehlender Gehaltszahlung zu einem Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Wurde aber kein Gehalt gezahlt und der Lohnsteuerabzug dennoch versehentlich durchgeführt, so liegt nach der Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn vor, da gerade kein Lohn gezahlt wurde und werden sollte. Deshalb sei in diesen Fällen nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber erstattungsberechtigt. Dies gilt allerdings seit der Entscheidung des BFH vom 17.06.2009 nicht mehr für die Fälle, in denen der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Lohnsteuerabzug des Kalenderjahres mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen wurde, § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG. Damit steht endgültig fest, dass die Lohnsteuer nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Dem Arbeitgeber steht folglich kein Erstattungsanspruch zu. Der dem Arbeitnehmer auf diesem Wege zufließende Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist dann als Arbeitslohn zu behandeln.
In einem jüngst vom BFH zu entscheidenden Fall (Fußnote) hatte der Geschäftsführer einer GmbH seine Bezüge für einige Monate gestundet. Gleichwohl führte die GmbH für diesen Zeitraum weiterhin Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in voller Höhe an das Finanzamt ab. Dieses ordnete die angemeldete und abgeführte Lohnsteuer als steuerbaren, dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn ein. Der BFH schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an.
Die Einkommenssteuer wird nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auf Einkünfte aus nichtselbstständger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Zur Abführung der Lohnsteuer ist der Arbeitgeber verpflichtet (Fußnote). Er handelt dabei aber für Rechnung des Arbeitnehmers, da dieser gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Schuldner der Lohnsteuer ist. Die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer wird dann bei der Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen Einkommenssteuer angerechnet (Fußnote).
Nach Ansicht des BFH erfolgt die Anrechnung unabhängig davon, ob die Lohnsteuer tatsächlich geschuldet wurde und der Arbeitgeber zur Abführung verpflichtet war. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch in der Regel auch dann dem Arbeitnehmer zusteht, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist. Dies ist auch der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu entnehmen, wonach demjenigen ein Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Betrages zusteht, für dessen Rechnung die betreffende Leistung erfolgt ist.
Wird nun eine nicht geschuldete Lohnsteuer abgeführt, so stellt sich dies sowohl aus der Sicht des Arbeitgebers als auch aus Sicht des Finanzamtes als eine Leistung für Rechnung des Arbeitnehmers dar. Die Lohnsteuer ist also in derartigen Fällen nicht dem Arbeitgeber zu erstatten, sondern auf die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers anzurechnen. Nach Ansicht des BFH führt die Lohnsteuer trotz fehlender Gehaltszahlung zu einem Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Wurde aber kein Gehalt gezahlt und der Lohnsteuerabzug dennoch versehentlich durchgeführt, so liegt nach der Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn vor, da gerade kein Lohn gezahlt wurde und werden sollte. Deshalb sei in diesen Fällen nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber erstattungsberechtigt. Dies gilt allerdings seit der Entscheidung des BFH vom 17.06.2009 nicht mehr für die Fälle, in denen der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Lohnsteuerabzug des Kalenderjahres mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen wurde, § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG. Damit steht endgültig fest, dass die Lohnsteuer nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Dem Arbeitgeber steht folglich kein Erstattungsanspruch zu. Der dem Arbeitnehmer auf diesem Wege zufließende Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist dann als Arbeitslohn zu behandeln.
Stand: 29.10.2009
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Carola Ritterbach
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Normen: § 19 EStG; § 36 EStG; § 38 EStG; § 41a EStG; § 37 AO
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