Widerruf von Bürgschaften nach dem Haustürwiderrufsgesetz
Der XI. Senat des BGH hat im Urteil vom 09.03.1993 mit Blick auf eine gemeinschaftskonforme Auslegung des HausTWG vor dem Hintergrund der Richtlinie 85/577/EWG auch die Übernahme einer Bürgschaft als entgeltliche Leistung nach § 1 HausTWG angesehen. Die Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie) enthält keine Beschränkung auf entgeltliche Verträge und erfasst nach ihrer Präambel auch einseitige Verpflichtungserklärungen. Hieran hat der XI. Senat des BGH die Folgerung geknüpft, dass eine Auslegung, die sich an dieser EG-Richtlinie und am Schutzzweck des HausTWG orientiere, es genügen lassen müsse, wenn eine Gegenleistung der anderen Vertragspartei zwar nicht zum Vertragsinhalt gehöre, wenn der Kunde aber sein Leistungsversprechen in der - dem Gegner erkennbaren - Erwartung abgebe, ihm selbst oder einem Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen (so auch BAG, Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR 286/99). Der EuGH bestätigte diese Auslegung bereits in seinem Urteil vom 17.03.1988 (NJW 1998, 1295) insoweit, als eine Bürgschaft grundsätzlich unter die Richtlinie fällt, sofern die Bürgschaft aufgrund ihres akzessorischen Charakters eine Verbindlichkeit absichern muss, die ihrerseits in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, d.h. eine Verbindlichkeit, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen ist (Nr. 22 der Gründe). Da die Richtlinie außerdem nur die Verbraucher schützen soll, kann sie auch nur einen Bürgen erfassen, der sich gemäß Artikel 2 der Richtlinie zu einem Zweck verpflichtet hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (EuGH aaO). Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des HausTWG (vgl. auch BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99) setzt also voraus: Dass sowohl der Hauptschuldner als auch der Bürge Verbraucher sind und dass auch die durch die Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeit im Rahmen eines Haustürgeschäfts eingegangen wurde. Beide Erklärungen müssen also außerhalb der Geschäftsräume der Bank unterzeichnet worden sein. Während bei der Darlehensverpflichtung regelmäßig eine Widerrufsbelehrung enthalten ist, fehlt diese bei der Bürgschaftserklärung. Dann ist die Bürgschaft bis zur Zahlung der Bürgschaftssumme mangels einer Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HausTWG widerrufbar.
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Stand: 01.2005
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