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Widerrufsrecht Bankkredite - Teil 01 - falsche Widerrufsbelehrungen

Widerrufsrecht für viele Kunden teurer Bankkredite

Zahlreiche Verbraucher sind an Jahre alte Darlehensverträge mit ihrer Bank gebunden, deren Zinsen im Vergleich zu den heute angebotenen Darlehens-Konditionen sehr hoch sind. Besonders betroffen sind Kunden von älteren Baukrediten, die oftmals Zinsen zahlen müssen, die im Vergleich zu den aktuell angebotenen Darlehenskonditionen nahezu doppelt so hoch sind.
Viele Kreditnehmer wünschen sich deshalb, dass sie ihren teuren Darlehensvertrag aufheben und einen neuen Darlehensvertrag zu besseren Konditionen abschließen können.

Viele Bankkunden wissen nicht, dass sie genau das könnten und verlieren dadurch viel Geld.

Unzählige ältere Darlehens-Verträge sind mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen, die die betroffenen Verbraucher auch heute noch zum Widerruf berechtigen. Aus unserer Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts gehen wir von bis zu 98 Prozent falscher Belehrungen aus.
Viele Bankinstitute hatten nicht die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Muster-Widerrufsbelehrungen verwendet, sondern diese abgeändert oder eigenständig verfasst. Das führt dazu, dass ein großer Anteil der von den Banken erteilten Belehrungen nicht den gesetzlich genauestens geregelten Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung entspricht. So wurden zum Beispiel in vielen Fällen die Musterbelehrungen von den Banken noch um eigene Punkte und Regelungen ergänzt oder verkürzt, was jedoch bei den Verbrauchern zu Verwirrungen und Missverständnissen führen konnte und deshalb unwirksam ist.
Der Verbraucher muss durch die Widerrufsbelehrung eindeutig und hinreichend konkret über die Voraussetzungen und die Folgen seines Widerrufs informiert und belehrt werden. So muss beispielsweise in der Belehrung exakt über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt werden und dem Verbraucher die Information erteilt werden, dass der Widerruf ohne weitere Voraussetzungen und ohne die Angabe von Gründen erfolgen kann, jedoch in Textform erfolgen muss. Hierbei muss auch die genaue Anschrift mitgeteilt werden, an die der Verbraucher seine Widerrufserklärung zu richten hat. Ein einfacher Anruf oder die persönliche mündliche Erklärung des Widerrufes reichen nämlich gerade nicht aus. Der Verbraucher ist außerdem darüber zu belehren, dass für die Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung seines Widerrufes ausreicht. Diese Umstände müssen nach den gesetzlichen Regelungen unbedingt und ausdrücklich in einer wirksamen Widerrufsbelehrung enthalten sein. Darüber hinaus muss die Belehrung in dem Darlehensvertrag deutlich lesbar sein und so hervorgehoben werden, dass der Verbraucher auch davon Kenntnis nehmen kann. Dem ist Genüge getan, indem zum Beispiel die Belehrung fett gedruckt wird.
Diesen strengen Erfordernissen genügen viele der von den Banken erteilten Widerrufsbelehrungen nicht, sodass die Belehrungen fehlerhaft sind. Selbst wenn die Banken einwenden, sich inhaltlich genau an den Musterbelehrungen des Gesetzgebers orientiert zu haben, kann schon die kleinste Veränderung dieser Muster zu einer fehlerhaften Belehrung führen.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


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