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Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren bei Gemeinschaftsmarken - Teil 2 Verfahren und Folgen


Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren bei Gemeinschaftsmarken

Ein Widerspruchsverfahren kann auf eine Vielzahl von parallelen Markenrechten oder sonstigen Rechten i.S.v. Art. 8 GMV gestützt werden, die jeweils in mindestens einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geschützt sind. In diesem Fall hat der Widersprechende für jede dieser Marken Tatsachen und Beweismittel über die Registrierung der Marke bzw. die Schutzbedürftigkeit des älteren Rechts einzureichen.
Das HABM entscheidet über den Widerspruchsantrag. Im Falle einer dem Widerspruch stattgebenden Entscheidung konzentriert es sich bei der Beurteilung auf den Vergleich mit lediglich einer der eingereichten Widerspruchsmarken. Diese Vorgehensweise spart Kosten und die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarke erfüllt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis des prioritätsälteren Markeninhabers.

Für das Nichtigkeitsverfahren über ein bereits bestehendes Markenrecht gilt das gleiche Prinzip. Auch hier kann ein Dritter eine Vielzahl paralleler Markenrechte als Begründung für die Nichtigkeit einreichen und auch hier stützt das HABM seine Entscheidung im Falle eines begründeten Antrages auf nur eines der eingereichten Rechte. Auf die übrigen parallelen Rechte des Antragstellers wird nicht weiter eingegangen.

Folgen

Für den Anmelder der Gemeinschaftsmarke bedeutet dies, dass sich der Umwandlungsantrag, den er jetzt beim HABM stellen kann, über alle von der Zurückweisungs- bzw. Nichtigkeitsentscheidung nicht erfassten EU-Länder erstreckt. Da sich die Entscheidung des HABM nur auf eines der parallelen nationalen Rechte stützt, ist eine Umwandlung also regelmäßig nur in dem Mitgliedsstaat dieses nationalen Rechts ausgeschlossen. Daraus folgt allerdings auch das praktische Problem, dass Eintragungshindernisse sich erst später im Rahmen des jeweils nationalen Anmeldeverfahrens ergeben können. Daher kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Marke in allen anderen Ländern automatisch erfolgreich angemeldet werden kann.

Daraus folgt für den prioritätsälteren Markeninhaber, dass er jetzt seine evtl. in anderen Ländern bestehenden Markenrechte gegen die nationale Anmeldung einzeln verteidigen muss, obwohl er die Gemeinschaftsmarkenanmeldung derselben Marke bereits erfolgreich angegriffen hatte. Da die zurückgewiesene und umgewandelte Marke wie eine nationale Marke behandelt und verteidigt wird, bedarf es hierfür wieder der bereits beim HABM vorsorglich zusammengetragenen Beweismittel. Häufig stellt sich das Problem, dass diese entsprechend der nach nationalem Recht vorgesehenen Beweisführung angepasst und gegebenenfalls in die Landessprache übersetzt werden müssen. Wenn durch den Zeitverlust ein neuer Fünf-Jahres-Zyklus erreicht wurde, werden neue Beweismittel für die Benutzung der Marke benötigt.

Für nichtig erklärte Gemeinschaftsmarkenregistrierungen werden nach einem Umwandlungsantrag in Deutschland vom DPMA ohne weitere Prüfung in das Register eingetragen. Zur Wahrung seiner prioritätsälteren Markenrechte ist deren Inhaber gezwungen, ein zivilgerichtliches Löschungsverfahren gemäß §§ 51, 55 MarkenG einzuleiten. Berücksichtig man die volle Kostenerstattungspflicht des Unterliegenden, ist hier das Kostenrisiko deutlich höher, als beim Amtsverfahren in Alicante.

Dieser nicht unerhebliche Mehraufwand wäre entbehrlich, wenn das HABM seine Entscheidung nicht nur auf eine (Fußnote), sondern auf alle von der widersprechenden Partei berechtigterweise eingereichten nationalen Markenregistrierungen stützen würde.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Umwandlung EU-Marken


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Stand: April 2008


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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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