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Wie kann sich der Inhalt der Arbeitspflicht ändern ? - Teil 2


III. Versetzung

Versetzung bedeutet die Veränderung des Arbeitsplatzes nach Art und Inhalt der Aufgabe des Arbeitnehmers, ihrem Ort und Umfang durch den Arbeitgeber.

Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu versetzen, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages.

Typisch sind Vertragsklauseln wie:

„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle gleichwertigen, zumutbaren Arbeiten auszuführen. Er kann auch auswärts eingesetzt werden.“

oder

„Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter andere seiner Vorbildung und Fähigkeiten entsprechenden Aufgaben zu übertragen.“

Beachten Sie: Versetzungsklauseln können unwirksam sein, wenn sie dem Arbeitgeber ermöglichen, dem Arbeitnehmer eine nicht gleichwertige Aufgabe zu übertragen. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vergütung unverändert bleibt.
Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und der sich daraus ergeben Sozialbindung.

Der Arbeitgeber kann – soweit der Arbeitsvertrag die vorgesehene Veränderung abdeckt – dem Arbeitnehmer die bisherige Tätigkeit ganz oder teilweise entziehen und eine andere Arbeit übertragen.

Die Versetzung hat der Arbeitnehmer unmittelbar zu befolgen, da sie nur der einseitigen, rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung des Arbeitgebers bedarf.

Nach dem BetrVG bedürfen Versetzungen in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrates (Fußnote). Gemäß § 95 III BetrVG müssen zwei Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt sein:

Dem Arbeitnehmer muss ein anderer Arbeitsbereich übertragen werden.
Die Umstände der Arbeit müssen sich erheblich ändern.

Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.

Auch eine nur teilweise Entziehung von Aufgaben kann eine Versetzung bedeuten und damit die Beteiligung des Betriebsrates erforderlich machen.

Beispiel 1:
Der Arbeitgeber ordnet einem LKW-Fahrer an, von einem vierachsigen Sattelschlepper im Fernverkehr auf einen dreiachsigen LKW im Nahverkehr zu wechseln (Fußnote).

Verschiebt sich der Anteil qualifizierter Tätigkeit innerhalb des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers bei mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, so ist das auch mitbestimmungspflichtig.
Beispiel 2:
Ein Autoverkäufer, der bisher als sog. Gebietsverkäufer und mit einem zeitlichen Anteil von 25 % als Ladenverkäufer eingesetzt war, wird der Ladendienst entzogen (Fußnote).

Bei Umsetzungen innerhalb eines Betriebs kommt es darauf an, ob die einzelnen betrieblichen Abteilungen organisatorisch selbständig sind. Die Umsetzung eines Mitarbeiters für mehr als einen Monat in einen anderen Betriebsteil kann aus diesem Grunde als Versetzung beurteilt werden (Fußnote).



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Stand: 10.06.2008


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Normen: 99 BetrVG

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