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Wie lange haftet der Ersatzpflichtige?

Die so genannte Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz 3 Jahre. Fraglich ist nur wann diese Frist zu laufen beginnt. Nach § 12 ProdHaftG ist der Beginn der Verjährung an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Anspruchsteller muss den Schaden kennen oder er hätte ihn zumindest kennen müssen.
  • Der Fehler muss dem Anspruchsteller bekannt sein oder er hätte ihm bekannt sein können.
  • Der Anspruchsteller muss die Person des Ersatzpflichtigen kennen oder hätte sie zumindest kennen müssen.

Die Frist der Verjährung der Ansprüche nach dem ProdHaftG beginnt erst dann zu laufen, wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen. Die Verjährung ist im Produkthaftungsprozess als Einrede geltend zu machen. D.h. sie wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens nur berücksichtigt, wenn sich der Ersatzpflichtige hierauf ausdrücklich beruft.

Neben der Verjährung sieht § 13 ProdHaftG noch eine Ausschlußfrist vor. Danach erlöschen sämtliche Ansprüche 10 Jahre nach Inverkehrbringung des Produktes. Dies gilt aber wiederum nur für Ansprüche nach dem ProdHaftG. Ansprüche die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, beispielsweise der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB, können unter Umständen bis zu 30 Jahren lang geltend gemacht werden.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht wurde. Für die in der Lieferkette Ersatzpflichtigen kann die Frist also unterschiedlich lang laufen. Zum Beispiel, weil der Importeur, der Zulieferer, der Hersteller oder der Händler das Produkt jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Verkehr gebracht haben.
Deshalb ist auch die Anbringung von Seriennummern anzuraten. Es kommt nämlich zusätzlich auch immer auf das Schadenverursachende Produkt an. Die Serie ist irrelevant.

Beispiel: Ist eine Serie seit 10 Jahren unbeanstandet und fehlerlos im Markt und entsteht im 12ten Jahr ein Schaden, dann kann sich der Hersteller nicht auf den Serienlauf berufen. Wurde das Schadenverursachende Produkt erst vor 8 Jahren in den Verkehr gebracht, ist deshalb die Ausschlußfrist noch nicht abgelaufen.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 05.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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