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Wie mahne ich richtig ab?


Wer darf abmahnen?

Abmahnungsbefugt ist nicht nur der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter, sondern auch der Fachvorgesetzte des Arbeitnehmers.

Das Recht zur Abmahnung unterliegt keiner Frist. Es kann aber verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, er werde wegen seiner Verfehlung nicht mehr belangt.

Beispiel:
Der Arbeitgeber mahnt nach 2 Jahren ein Zuspätkommen des Arbeitnehmers ab.

Was darf abgemahnt werden?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber jeden Sachverhalt abmahnen, den er im Wiederholungsfalle zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen will.

Hieraus folgt aber im Umkehrschluss, dass nur solche Sachverhalte wirksam abgemahnt werden können, die im Wiederholungsfalle geeignet sind, einen Kündigungsgrund abzugeben.

Einzelne Bagatellverstöße können daher nicht wirksam abgemahnt werden. Eine dennoch erteilte Abmahnung ist als Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam (BAG, DB 92, 843).

Allerdings kann sich ein abmahnungsrelevanter Sachverhalt aus wiederholten Bagatellverstößen ergeben.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer kommt häufig zu spät.
Der abgemahnte und der zum Anlass für die Kündigung genommene Verstoß müssen gleichartig sein.

Gleichartig sind solche Verstöße, die auf derselben Wertungsebene liegen.

Die Frage, ob Gleichartigkeit vorliegt oder nicht, kann im Einzelfalle problematisch sein.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer versäumt es, dem Arbeitgeber das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Im Folgenden wird die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst eine Woche nach Beginn der Erkrankung dem Arbeitgeber eingereicht. Nach seiner Genesung erscheint der Arbeitnehmer zu allem Überfluss zu spät zu Arbeit, weil er es versäumt, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber über seine dienstplanmäßige Einteilung zu erkundigen. 

Wie viele Abmahnungen sind nötig?

Der Arbeitnehmer hat wiederholt gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen.

Obwohl es sich hier nicht um identische Pflichtverletzungen handelt, kann man von einer Gleichartigkeit im oben erwähnten Sinne ausgehen.

Beachten Sie: Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnung abschwächen. 

Sonstiges / Praktische Hinweise

Eine Abmahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie muss dem Arbeitnehmer nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 145 ff BGB) zugehen und zur Kenntnis gebracht werden.

Es empfiehlt sich, die Abmahnung unter Zeugen auszusprechen, bzw. sich den Erhalt des Abmahnungsschreibens durch den Arbeitnehmer schriftlich quittieren zu lassen.

Wird eine Abmahnung auf mehrere Vertragsverstöße gestützt, ist sie insgesamt ungerechtfertigt, wenn nur eine der Pflichtverletzungen nicht zutrifft oder vor Gericht nachgewiesen werden kann. In diesem Falle muss das Abmahnungsschreiben aus der Personalakte entfernt werden. Die Abmahnung kann nicht auch nur teilweise aufrechterhalten werden. (BAG, DB 91, 1527). Daher sollten für jeden abmahnwürdigen Vertragsverstoß auch getrennte Abmahnungen verfasst und ausgesprochen werden.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sollte der Arbeitgeber mehrere Pflichtverstöße grundsätzlich mit separaten Schreiben abmahnen.

Da der Arbeitgeber in einem evtl. vor dem Arbeitsgericht geführten Prozess auf Entfernung der Abmahnung oder im Kündigungsschutzprozess für die Berechtigung der Abmahnung voll umfänglich darlegungs- und beweisbelastet ist, ist es sinnvoll, evtl. Zeugen der abgemahnten Vorfälle im Abmahnungsschreiben namentlich zu benennen und die Mitarbeiter zu bitten, einen kurzen handschriftlichen Vermerk über die Vorfälle abzufassen und bei der Geschäftsführung einzureichen.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 11.06.2008


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Normen: 145 BGB

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