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Zeugnisverweigerungsrecht eines Syndikusanwalts

Die Frage, ob und wann ein Syndikusanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat, das mit einem Beschlagnahmeprivileg von Unterlagen einhergeht, ist nach wie vor noch nicht zweifelsfrei geklärt. Eine eindeutige gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht. Unumstritten ist, dass der Syndikusanwalt für seinen Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig werden kann. In diesem Fall hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Abgrenzung, wann ein Syndikusanwalt als Rechtsanwalt tätig wird, ist jedoch umstritten. In Rechtsprechung und Literatur werden verschiedene Ansätze zur Beantwortung dieser Frage herangezogen. Der Syndikus hat nach den dort vertretenen Auffassungen abhängig vom jeweiligen Einzelfall ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn er mit typisch anwaltlichen Aufgaben betraut ist, bei deren Ausführung er alleine seinen eigenen anwaltlichen Überzeugungen folgt und unabhängig agieren kann. Weiterhin wird darauf abgestellt, ob der Syndikusanwalt im Rahmen der Fallbearbeitung selbstständig und frei von fachlichen Weisungen arbeitet, ohne dass erweiterte Kompetenzen des Arbeitgebers in seine anwaltliche Tätigkeit eingreifen. Die fachliche Unabhängigkeit des Syndikusanwalts ist demnach nicht typisch, kann jedoch im Einzelfall vorliegen. Das Landgericht Berlin stellt in seiner Entscheidung bei der Frage des Zeugnisverweigerungsrechts des Syndikusanwalts jedoch entscheidend auf den Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ab und zieht folgende Schlussfolgerung: Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO ist es, die vertrauliche Kommunikation mit den Angehörigen der dort aufgeführten Berufsgruppen zu ermöglichen und zu schützen. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 203 StGB, die die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses durch einen Angehörigen der dort aufgeführten Berufsgruppen unter Strafe stellt. Bei der Frage nach dem Zeugnisverweigerungsrecht des Syndikusanwalts sei also vornehmlich darauf abzustellen, ob die Kommunikation zwischen Berater und Rechtsratsuchendem entsprechend obiger Normen schutzwürdig ist und im Vertrauen auf die Vertraulichkeit des Gesprächs und der ausgetauschten Informationen erfolgte. Dann kann ein Zeugnisverweigerungsrecht des Syndikusanwalts bestehen. Dies ist aber jedenfalls nicht der Fall, wenn der Syndikusanwalt nicht wie ein Anwalt, sondern wie ein Sachbearbeiter im jeweiligen Unternehmen tätig geworden ist. Zu beobachten bleibt, ob ähnlich gelagerte Entscheidungen anderer Gerichte folgen.


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Stand: September 2006


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: LG Berlin, Beschluss vom 30.11.2005, Az. 505 Qs 185/05
Normen: StPO §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 97 Abs. 1, BRAO § 46 Abs. 1, § 203 StGB

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