Zugriff auf Versicherungsleistung des Schuldners
Treten bei Bauleistungen des insolventen Vertragspartners durch ihn verursachte Schäden auf, stellt sich die Frage, wie der Vertragspartner den Deckungsanspruch der Versicherung des Schuldners erlangen kann, ohne auf die Insolvenzquote verwiesen zu werden. Ein Direktanspruch gegen den Versicherer steht dem Gläubiger nicht zu. Wegen eines Schadensersatzanspruches, der vor Insolvenzeröffnung bestand und die entsprechende Versicherung eintrittspflichtig war, ist der Gläubiger jedoch nicht einem einfachen Insolvenzgläubiger gleichzusetzen. Bezüglich des Anspruches gegen die Versicherung hat der Gläubiger das Recht zur abgesonderten Befriedigung. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Anspruch sogar direkt beim Versicherer eingezogen werden.
Durchsetzung der Forderung
Bei der Durchsetzung der Forderung ist folgendes Vorgehen zu empfehlen. Die gesamte Forderung ist zur Tabelle anzumelden. Mit der Anmeldung muss ein Hinweis auf das Absonderungsrecht hinsichtlich des Entschädigungsanspruch durch die Versicherung erfolgen. Bei Feststellung zur Tabelle kann der Gläubiger den Anspruch nach § 154 VVG direkt bei dem Versicherer geltend machen. Die Feststellung zur Tabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Anmeldung zur Tabelle empfiehlt sich bereits ausfolgendem Grund. Es ist vorab nicht abzusehen, welchen Umfang die Entschädigungsleistung hat. Darüber hinaus werden in der Regel bei Versicherungen Selbstbehalte vereinbart. Diesen Selbstbehalt hat die Versicherung natürlich nicht zu zahlen. In Höhe des Selbstbehaltes fällt der Schuldner bei der Versicherung aus. Es bleibt somit ein Teil der Schadensersatzforderung übrig. Mit diesem Teil der Schadensersatzforderung muss der Gläubiger ohnehin eine Anmeldung zur Tabelle vornehmen. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass auch eine Klage direkt gegen den Insolvenzverwalter ohne Anmeldung zur Insolvenztabelle möglich ist. Diese Klage kann sich jedoch nur auf die Entschädigungsleistung beziehen. Nur dafür besteht das Absonderungsrecht. Weitergehende Schadenersatzansprüche, wie zum Beispiel den von der Versicherung nicht zu zahlenden Selbstbehalt, können mit der Klage nicht geltend gemacht werden. Es besteht dabei die Gefahr, dass ein Teil der Klage kostenpflichtig abgewiesen wird.
Verjährung
Hinzuweisen ist auf die kurze Verjährung nach § 12 VVG. Neben der kurzen Verjährung nach § 12 Absatz 1 VVG ist die sechsmonatige Frist nach § 12 Absatz 3 VVG zu beachten. Nach diesem Absatz wird die Versicherung von der Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung der Leistung geltend gemacht wird.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: März 2006
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP betreut von:
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ EröffnungRechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Feststellung
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Versicherungen
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Verwalter - Treuhänder/ Haftung
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Forderungsanmeldung/ Feststellung
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Absonderung
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Schadensersatz