Zugriff der Sozialämter auf das Kindesvermögen zur Deckung der Pflegekosten der Eltern stark eingeschränkt
Bundesverfassungsgericht (BVG Urteil vom 07.06.2005, 1 BvR 1508/96):
Zugriff der Sozialämter auf das Kindesvermögen zur Deckung der Pflegekosten der Eltern stark eingeschränkt.
Sachverhalt:
Im entschiedenen Fall sollte eine Rentnerin (Miteigentümerin eines nicht lastenfreien Mehrfamilienhauses) für den Aufenthalt ihrer Mutter im Alten- und Pflegeheim rund 60.000 € bezahlen.
Das Sozialamt der Stadt Bochum hatte diese Summe von der Tochter für vier Jahre Betreuungskosten zurückgefordert.
Das Landgericht Duisburg hatte die Frau dann auch verpflichtet zur Begleichung der Pflegekosten ein zinsloses Darlehen über rund 63.000 € aufzunehmen. Dieses Zwangsdarlehen sollte sie mit einer ebenso hohen Grundschuld auf ihren Hausanteil sichern. Die Hypothek sollte dann drei Monaten nach ihrem eigenen Tod fällig werden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Sinne der Tochter: mit einer derartigen Unterhaltsverpflichtung werde die finanzielle Dispositionsfreiheit der Frau verletzt.
Kinder dürften zwar nicht gänzlich aus der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern entlassen werden. Es sei aber die besondere Belastungssituation unterhaltspflichtiger Kinder zu beachten.
Dem erwachsenen Kind müsse ein angemessener eigener Unterhalt, zumal zur eigenen Altersvorsorge bleiben.
Fazit:
Der Schutz der jüngeren Generation zu Gunsten der eigenen Familie und der eigenen Alterssicherung vor Forderungen des Sozialamtes wird künftig mehr gewahrt als bisher.
Nach dem Gesetz besteht zwar grundsätzlich weiterhin eine Unterhaltspflicht zwischen Verwandten gerader Linie.
Allerdings kann sich das Sozialamt nur dann an die Kinder wenden, wenn diese auch leistungsfähig sind und nicht die Gefahr besteht, da sie durch die Zahlungen für die Eltern später selbst bedürftig werden.
Wie sich das neue Urteil in der Praxis auswirken wird, ist momentan offen.
Es muss nun von den Gerichten ausgelotet werden, wie viel dem Kind selber an Einkommen und Vermögen verbleiben muss, um seine eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem eigenen Ehegatten und den Kindern nachzukommen und um sich noch eine eigene Altersvorsorge aufbauen zu können.
Erst wenn noch darüber hinaus Vermögen vorhanden ist, muss dieses für die eigenen Eltern aufgewendet werden.
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