Logo Brennecke & FASP Group

Zur Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)


Nach § 3 i.V.m. §1 Güterkraftverkehrsgesetz bedarf derjenige einer Erlaubnis, der geschäftsmäßig oder entgeltlich die Beförderung von Gütern vornimmt, wenn dies mit Kraftfahrzeugen geschieht, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Findet der Güterkraftverkehr zwischen Deutschland und einem EU-Land statt bedarf es grundsätzlich einer EU-Lizenz. Ausnahmen bestehen für den Güterkraftverkehr zwischen Deutschland und den EU-Staaten mit Fahrzeugen bis zu 6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Aus Diskriminierungsschutzgründen benötigt der Transportunternehmer für Transporte, die in den genannten Gewichtsrahmen fallen, weder eine EU-Lizenz noch eine nationale Erlaubnis. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für den Verkehr mit Drittstaaten. Eine Erlaubnispflicht besteht nicht, wenn lediglich der Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens, betroffen ist, oder bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen. Problematisch ist die Frage, wann die Güterbeförderung, die keinem der Befreiungstatbestand unterfällt, der Erlaubnispflicht unterfällt. Nach dem Gesetzeswortlaut unterliegt jede geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern der Erlaubnispflicht. Wird ein Unternehmer also als selbständiger Fahrer für eine Spedition tätig, bedarf er grundsätzlich einer Erlaubnis und somit unter anderem eines Fachnachweises. Dies müsste auch in dem Fall gelten, wenn die Spedition dem Fahrer für die Güterbeförderung einen LKW zur Verfügung stellt. In der Praxis wird diese Variante allerdings von den Erlaubnisbehörden vielfach nicht als erlaubnispflichtig erachtet. Die Erlaubnisbehörden grenzen vielfach danach ab, ob der selbständig tätige Fahrer ein wirtschaftliches Risiko trägt oder nicht. Bei Fahrern, die das Transportfahrzeug von der Spedition gestellt bekommen, kann unter Umständen ein wirtschaftliches Risiko verneint werden, wenn sie lediglich wie ein Angestellter tätig sind. Dem entsprechend entspricht es einer gängigen Praxis unter den Speditionen, Beförderungsaufträge an selbständige Fahrer zu erteilen und die Beförderung mit speditionseigenen oder durch sie gemieteten Fahrzeugen ausführen zu lassen. Diese Argumentationsdecke ist allerdings sehr dünn, da der selbständige Fahrer, der auf eigene Rechnung für eine Spedition Transporte durchführt, natürlich immer auch ein eigenes Kostenrisiko trägt. Jedenfalls geht der Fahrer dann ein wirtschaftliches Risiko ein, sobald er eigene Betriebsmittel für die Beförderung einsetzt. Mietet er beispielsweise selbst den LKW oder nutzt er sogar ein eigenes Fahrzeug, rutscht der Fahrer in die erlaubnispflichtige Beförderereigenschaft hinein. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht sehr umstritten und werden von den Erlaubnisbehörden unterschiedlich gehandhabt. Besteht eine Erlaubnispflicht und führt der Fahrer die entsprechenden Papiere nicht während der Fahrt mit sich, kann dies unter anderem dazu führen, dass bei Kontrollen die Weiterfahrt untersagt wird. Wird ein Fahrer überwiegend für ein Speditionsunternehmen tätig, ist zudem die Problematik der Scheinselbständigkeit zu beachten.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: §§ 3, 1 GüKG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosTransportrechtFrachtgeschäftGüterkraftverkehr
RechtsinfosVerkehrsrecht