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Zurechnung des Verhaltens Dritter in der Kraftfahrzeugversicherung, Teil 1

Im Rahmen der Kraftfahrzeugversicherung kommt es vor, dass Dritte anstelle des Versicherungsnehmer Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzen. Da dem Versicherungsrecht aber die Zurechnung des Verhaltens und Verschuldens Dritter grundsätzlich fremd ist, hat die Rechtsprechung Voraussetzungen entwickelt, wonach eine Zurechnung des Verhaltens Dritter zu Lasten des Versicherungsnehmers möglich ist. Es handelt sich hierbei um die Rechtsfigur des sog. Repräsentanten.

Kann man den Dritten als Repräsentanten einstufen, wird sein Fehlverhalten so beurteilt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Nicht ausreichend ist die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache. Repräsentant kann vielmehr nur sein, wer die sog. Risikoverwaltung über die Sache übernommen hat. Nicht erforderlich ist dagegen, das der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat.

Es stellt sich nunmehr die Frage, wer in der Kraftfahrtversicherung als Repräsentant eingestuft werden kann. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass nicht schon derjenige Repräsentant ist, der das Fahrzeug von dem Versicherungsnehmer erhalten hat. Auch die alleinige Obhut reicht hierfür noch nicht aus. So sind Ehegatten, Familienmitglieder oder Handelsvertreter mit Dienstwagen nicht automatisch aufgrund ihrer Stellung Repräsentanten.

Oft wird übersehen, dass es für die Repräsentanteneigenschaft im Rahmen der Risikoverwaltung nicht darauf ankommt, dass der Dritte die finanziellen Lasten des Fahrzeuges trägt. Dies hat mit der Risikoverwaltung nichts zu tun. Entscheidend ist vielmehr, wer für die tatsächliche Betreuung des Fahrzeuges eigenverantwortlich zu sorgen hat. Es kommt also darauf an, wer für die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen hat. Hierzu zählen die TÜV-Überprüfungen, Inspektionen und notwendige Reparaturen.

Einem Handelsvertreter, dem das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung übertragen wurde und der frei darüber bestimmen kann, welche Reparaturen und Inspektionen er vornimmt, ist richtigerweise als Repräsentant anzusehen.

Eine Repräsentanteneigenschaft kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber schließlich auch daraus ergeben, dass der Dritte zur Verwaltung des Versicherungsvertrages selbst verantwortlich ist. Man spricht dann auch von dem sog. Vertragsverwalter.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2007


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