Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 2-1 Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2. Abgrenzung zu anderen Vertriebsmöglichkeiten
Grundlegendes zur Abgrenzung
Neben dem Franchising gibt es zahlreiche weitere Vertriebssysteme, Absatzmittler (Intermediäre) und Absatzhelfer.
Näher betrachtet und von Franchising und Franchisenehmer abgegrenzt werden im Folgenden:
- Handelsvertreter (2.1.)
- Kommissionär (2.2.)
- Handelsmakler (2.3.)
- Lizenznehmer (2.4.)
- Vertragshändler (2.5.)
- Filial-System (2.6.)
2.1. Handelsvertreter
Das Recht des Handelsvertreters ist in den §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.
Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 HGB ist Handelsvertreter,...
„...wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“.
Typische Merkmale des Handelsvertreters sind:
- Selbständigkeit,
- Gewerbe,
- ständig damit betraut,
- einem Unternehmer Geschäfte zu vermitteln,
- oder in dessen Namen abzuschließen
Eine zentrale Bedeutung kommt dem Begriff der Selbständigkeit zu, die handelsrechtlich in § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB geregelt ist.
Selbständig ist,...
„...wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und seine Arbeitszeiten bestimmen kann“.
Unter dem Begriff des Gewerbes ist eine nach außen hin erkennbare, planmäßige und damit auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit zu verstehen, die selbständig mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinne zu erzielen. Ausgenommen vom Gewerbebegriff sind die freien Berufe.
Beispiel 16:
Freie BerufeDen Angaben des Bundesverbandes der Freien Berufe zufolge gibt es in Deutschland vier Berufsgruppen freier Berufe:Heilkundler (z.B. Ärzte, Apotheker); rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Feiberufler (z.B. Anwälte, Unternehmensberater); Techniker (z.B. Architekten, Ingenieure) sowie Angehörige der freien Kulturberufe (z.B. Schriftsteller, Musiker).Ob die ausgeübte Tätigkeit als freier Beruf zu qualifizieren ist, hängt vom Einzelfall ab und wird vom Finanzamt entschieden. Hilfreich ist jedenfalls ein Blick auf die Regelungen von § 18 Absatz 1 Nr. 1 EstG und § 1 Absatz 2 PartGG.Weitergehende Informationen finden sich unter der Homepage des Bundesverbandes der Freien Berufe (http://www.freie-berufe.de).
Im Gegensatz zum Franchisenehmer, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte für sich selbst abschließt, handelt der Handelsvertreter als Absatzhelfer nur für seinen Geschäftsherrn, den so genannten Unternehmer. Er erhält jedoch gemäß §§ 87 ff. HGB einen Anspruch auf Provision.
Endet der Handelsvertretervertrag, erwirbt der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (à 8.1.4.).
Beispiel 17:
HandelsvertreterX, eine ehemalige Angestellte des Beautyunternehmens B möchte sich in ihrer „alten Branche“ selbständig machen.Sie beabsichtigt daher, in Zukunft als unabhängige Unternehmerin die Produkte von B in dessen Namen zu vertreiben. Daraufhin vereinbart sie mit B einen Handelsvertretervertrag und erhält nun für jedes vermittelte Geschäft eine Provision.Damit ist X als Handelsvertreterin des B tätig.
2.2. Kommissionär
Ein weiterer Absatzmittler ist der Kommissionär, dessen Recht in den §§ 383 ff. HBG geregelt ist.
Nach § 383 Absatz 1 HGB ist Kommissionär,...
„...wer es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu kaufen oder verkaufen“.
Typische Merkmale eines Kommissionärs sind:
- gewerbsmäßiges Handeln (2.1.),
- Kauf oder Verkauf von Waren und/oder Wertpapieren,
- in eigenem Namen,
- auf fremde Rechnung
Der Kommissionär als Absatzhelfer unterscheidet sich vom Handelsvertreter insoweit, als dass er zwar auf Rechnung seines Geschäftsherrn, den Kommittenten, jedoch in eigenem Namen handelt. Er ist dem Franchisenehmer ähnlicher als der Handelsvertreter. Dennoch ist die Verwandtschaft des Kommissionärs zum Handelsvertreter größer, als die zum Franchisenehmer.
Beispiel 18:
KommissionärAufgrund einer akuten Allergie gegen Bestandteile ihrer Beautyprodukte ist X gezwungen, mit der Beautybranche abzuschließen. Da sie schon immer eine große Kunstliebhaberin war, versucht sie sich nun als Galeristin. Sie stellt die Werke verschiedener ortsansässiger Künstler aus und soll für diese deren Werke im eigenen Namen verkaufen.Damit ist X als Kommissionärin für die Künstler tätig.
2.3. Handelsmakler
Das Recht des Handelsmaklers ist in §§ 93 ff. HGB geregelt. Der Handelsmakler ist als Absatzhelfer eine Sonderform des Zivilmaklers, dessen Recht in §§ 652 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normiert ist.
Nach § 93 Absatz 1 HGB ist Handelsmakler,...
„...wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlungen von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (...)“.
Typische Merkmale eines Handelsmaklers sind:
- gewerbsmäßiges Handeln (2.1.),
- für andere Personen,
- Vermittlung von Verträgen,
- über Anschaffung/Veräußerung von Waren/Wertpapieren (...),
- nicht ständig mit der Geschäftsvermittlung betraut
Der wesentliche Unterschied zum Franchisenehmer besteht wiederum darin, dass der Handelsmakler für andere Personen tätig wird.
Beispiel 19:
HandelsmaklerX ist mittlerweile eine namhafte Galeristin. Gelegentlich wird sie von Kunden gebeten, mit einem Künstler einen Vertrag über die Anfertigung eines Portraits auszuhandeln und diesen zu vermitteln. Nach erfolgreicher Vermittlung erhält sie einen Maklerlohn.Damit ist X als Handelsmaklerin für ihre Kunden tätig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.
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Harald Brennecke
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Stand: 2007
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.
Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen
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- Handelsgesellschaften
- Gewerbeuntersagung
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke
- im Vertriebsrecht
- Handelsvertreter
- Vertragshändler
- Handelsmakler
- Kommissionsgeschäfte
- Franchise
- im Gesellschaftsrecht
- Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
- Gesellschaftsverträge
- Gesellschafterstreits
- Geschäftsführerverträge
- Geschäftsführerhaftung
- Unternehmenskauf
- Due Diligence
- Liquidation von Gesellschaften
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz
Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:
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- Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
- Die Rügepflicht des Kaufmanns
- Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie
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