Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1. Transport zum Bestimmungsort und Ablieferung
Der Frachtführer hat die Pflicht das Gut zu befördern und am Bestimmungsort abzuliefern. Die Beförderung des Gutes muss innerhalb der vereinbarten Frist stattfinden. Mangelt es an einer vereinbarten Frist, so ist es innerhalb einer angemessenen Lieferfrist zu befördern (§ 423 HGB). Die Ablieferung erfolgt durch Übergabe des Frachtgutes an den Empfänger. Dies kann unter Umständen gegen Vorlage eines Frachtbriefs oder Zahlung geschehen. Beachte: Der Absender sollte die Ablieferungsstelle im Frachtvertrag so detailliert wie möglich nennen. Nur so ist gewährleistet, dass das Frachtgut direkt beim Empfänger ankommt. Beispiel: Wer nicht detaillierte Angaben macht, muss schleppen! Ein Künstler hat für sein Atelier im Dachgeschoss der Kunstakademie Material erworben, welches schwer und sperrig ist. Im Frachtvertrag ist lediglich die Adresse der Kunstakademie aufgeführt, obwohl das Material im Atelier aufbewahrt und verarbeitet werden soll. Der Frachtführer hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das Gut am Bestimmungsort (der Kunstakademie) abliefert. Fehlt die Angabe, dass ein Gut unterm Dach, im 2. Stock, im Hinterhaus usw. abgeliefert werden soll, so ist der Frachtführer nicht verpflichtet das gut dorthin zu befördern. Der Frachtführer hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das Gut in der Pforte der Kunstakademie abgibt.
2.Nebenpflichten des Frachtführers
a) Unterzeichnung des Frachtbriefes auf Verlangen des Absenders ( § 408 Abs. 2 Satz 2 HGB)
b) Prüfung des Frachtgutes ( § 409 Abs. 3 HGB)
c) Betriebssichere Verladung des Gutes ( § 412 Abs. 1 S. 2 HGB)
d) Verantwortung für Begleitpapiere ( § 413 Abs. 1 HGB)
e) Befolgung von Weisungen (Vgl. §§ 418, 419 HGB)
f) Einziehung der Nachnahme (§ 422 HGB)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: August 2012
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Speditionsrecht/ GrundlagenRechtsinfos/ Transportrecht/ Frachtgeschäft/ Grundlagen
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Leistungspflicht