Die geplante Reformation der Verbraucherkreditrichtlinie - Vertragsbeendigung
Bestimmungen über Rücktrittsrechte und das Verhältnis zu Regelungen infolge der Haustürgeschäfterichtlinie
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie sieht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht des Verbrauchers vom Kreditvertrag vor. Die Frist beginnt mit Abschluss des Kreditvertrags, wenn der Kreditvertrag eine Rücktrittsbelehrung enthält; ist das nicht der Fall, beginnt die zweiwöchige Frist erst mit ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen.
Vorzeitige Kreditrückzahlung
Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie trägt dem Interesse des Verbrauchers an einer vorzeitigen Kreditrückzahlung nur teilweise Rechnung. D.h. der Verbraucher kann seinen Kredit zu jeder Zeit ganz oder teilweise zurückzahlen und es muss dann auch eine angemessene Reduzierung der Kreditgesamtkosten vorgenommen werden. Jedoch kann der Kreditgeber eine Entschädigung für Kosten verlangen, die unmittelbar mit der frühzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängen. Grundsätzlich darf die Entschädigung 1% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten. Die einzelnen EU-Staaten können jedoch auch Bestimmungen erlassen, nach denen der Kreditgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Entschädigung verlangen kann.
Sollten die EU-Staaten diesen gesetzgeberischen Freiraum nutzen, müssen sich die gesetzgebenden Organe der EU den Vorwurf gefallen lassen, mit ihrer Regelung mittelbar eine Entschuldung des Kreditnehmers in bestimmten Fällen nicht nur zu be-, sondern ggf. sogar zu verhindern.
In Deutschland werden zur Zeit sehr viel höhere Vorfälligkeitsentschädigungen durchgesetzt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Interessenvertreter der Banken den Gesetzgeber veranlassen werden, seinen Gestaltungspielraum zu ihren Gunsten zu nutzen.
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Stand: April 2008
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