Die Kleine AG als Rechtsform für die Unternehmensnachfolge
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Durch die Reform des Aktienrechts ist es seit 1994 möglich, eine sogenannte kleine AG zu gründen.
1. Was versteht man unter einer kleinen AG?
Die Bezeichnung „kleine“ AG bezieht sich nicht auf die Größe oder den Umfang des Unternehmens, sondern auf den Aktionärskreis. Demnach ist es nach § 2 AktG möglich eine AG mit kleinem Aktionärskreis zu gründen. Die kleine AG eignet sich vor allem für kleinere und mittelständische Unternehmen, wie zum Beispiel Familienbetriebe. Für die kleine AG gibt es – im Gegensatz zur klassischen AG- zahlreiche gesetzliche Erleichterungen.
2. Welche Erleichterungen gibt es bei der kleinen AG?
- Vereinfachte Regelungen zur Hauptversammlung, vgl. §§ 121 Abs. 4, 121 Abs. 6, 123, 124 Abs. 1 S. 3 AktG
- Fehlende Börsennotierung (Fußnote)
- Es ist möglich eine Ein-Personen-AG zu gründen (Fußnote)
Der wesentliche Unterschied zu Personengesellschaften ist die Haftung. Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter unbeschränkt. Dagegen ist bei Kapitalgesellschaften die Haftung von den Gesellschaftern stark beschränkt.
3. Wie wird eine kleine AG gegründet?
Gemäß § 2 AktG wird die AG durch eine oder mehrere Personen gegründet. Der Gesellschaftsvertrag (Fußnote) muss notariell beurkundet werden. Der Inhalt der Satzung ist in § 23 AktG geregelt. In Deutschland herrscht – abweichend von beispielsweise den USA – der Grundsatz der Satzungsstrenge (Fußnote).
Gemäß § 7 AktG ist der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 Euro.
Nach Feststellung der Satzung erfolgt die Übernahme der Aktien. Übernahme bedeutet lediglich die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der Gründer zur Leistung der Einlagen.
Die Verteilung der Aktien an die Gründer, sowie die Beträge der Aktien und die Höhe des eingezahlten Grundkapitals werden im Gründungsprotokoll festgehalten.
Die AG ist mit Übernahme aller Aktien durch die Gründer gemäß § 29 AktG errichtet.
Darüber hinaus müssen noch die Organe der Gesellschaft bestellt werden.
Nähere Infos zur AG finden Sie unter:
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Stand: August 2012
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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