Die Kleine AG als Rechtsform für die Unternehmensnachfolge - Teil II
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1) Vorteile
- Zugang zur Börse
Ein bedeutender Vorteil der kleinen AG ist die Möglichkeit des Börsengangs. Die kleine AG bietet die Möglichkeit in Schritten den Gang zur Börse zu ermöglichen. Dies ist vor allem für mittelständische Unternehmen von Vorteil, da diese oft über geringes Eigenkapital verfügen. Die geringe Eigenkapitalquote führt aufgrund des fehlenden Wachstums häufig zu einer tendenziell höheren Krisenanfälligkeit. Aufgrund der Möglichkeit des Börsengangs besteht eine einfache Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung.
- Management
Die Vorstandsmitglieder einer AG sind- im Gegensatz zur GmbH- nicht weisungsgebunden. Dies macht die Zusammenarbeit mit qualifizierten Vorstandsmitgliedern einfacher.
- Beschränkte Haftung
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AktG können Gläubiger zur Haftung nur das Gesellschaftsvermögen heranziehen.
- Anonymität
Abgesehen von der Ein-Personen AG (Fußnote) genießen die Aktionäre Anonymität.
- Einfache Anteilsübertragung
- Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung
Es können Aktien an Mitarbeiter ausgegeben werden. Dies steigert die Motivation und gibt dem Mitarbeiter das Gefühl im Unternehmen mitwirken zu können.
- Image
Für Kreditinstitute wirken AG’s aufgrund der strengen Kontrollmechanismen positiver.
2 ) Nachteile
- Bei der kleinen AG ist – wie bei der großen AG – ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro erforderlich. Im Gegensatz dazu ist das Grundkapital der GmbH 25.000 Euro.
- Der Grundsatz der Satzungsstrenge ist ein weiterer Nachteil für Gründer einer kleinen AG (Fußnote). Bei der GmbHG herrscht weitgehend Satzungsfreiheit. Folglich bietet die GmbH mehr Möglichkeiten zur Gestaltung. Im Aktienrecht gibt es nur die Gestaltungsspielräume, welche gesetzlich normiert sind.
Fazit: Trotz der Änderung im Aktiengesetz zu Gunsten der kleinen AG ist bei umfassender Würdigung dies nicht unbedingt die passende Rechtsform für mittelständische Unternehmen. Trotzdem ist sie nicht völlig außer Acht zu lassen und sollte gegebenenfalls zumindest in Betracht gezogen werden.
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Harald Brennecke
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Stand: August 2012
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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