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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 1.1. – Voraussetzungen und Verfahrensart

Voraussetzung, damit ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist die 

  • Zahlungsunfähigkeit
    oder die 
  • drohende Zahlungsunfähigkeit

des Schuldners.

Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit liegen vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann oder sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht wird erfüllen können. Bei Firmeninsolvenzverfahren ist Überschuldung ein weiterer Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren, bei Verbrauchern gibt es diesen Grund nicht.

1.1. Abgrenzung zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren


Die Insolvenzordnung kennt zwei zulässige Insolvenzverfahren: das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Begriff Privatinsolvenz meint - als Gegensatz zum Firmeninsolvenzverfahren - das Verbraucherinsolvenzverfahren. Da Privatinsolvenz der landläufig bekanntere Begriff ist, soll er hier auch für Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden.

Die Regelinsolvenz ist nach der Insolvenzordnung (InsO) der Normalfall des Insolvenzverfahrens. Die Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz stellt einen Sonderfall mit eigenen Verfahrensvorschriften dar.

Der Schuldner darf nicht wählen, welche Verfahrensart er beschreiten möchte. Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung ist ausschließlich für Personen vorgesehen, die keiner oder einer unselbständigen Tätigkeiten nachgehen.

Daneben ist das Verbraucherinsolvenzverfahren für Verfahren von Personen vorgesehen, die früher eine selbständige Tätigkeit ausübten, diese aber nun nicht mehr ausführen.

Gehört der Schuldner zu diesem Personenkreis, so steht ihm ausschließlich die Verfahrensart der Verbraucherinsolvenz zur Verfügung. Er kann also nicht verlangen, dass ein Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. Aus dieser Ausschließlichkeit der Verfahrensart ergeben sich unmittelbar nach Eingang eines Antrags beim Insolvenzgericht Fragen der Zulässigkeit des Antrags. Eine Privatinsolvenz ist immer als Verbraucherinsolvenz zu eröffnen.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, erschienen im Verlag MIttelstand und Recht, ISBN 978-3-939 384-13-71, www.vmur.de


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2008


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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