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Die Unternehmensnachfolge und die Folgen für die Steuer - Teil II Schenkung

Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Vorgang, der neben seinen enormen Auswirkungen auf das Gefühlsleben des Unternehmers und den wichtigen und schwierigen rechtlichen Fragestellungen auch noch erhebliche steuerrechtliche Gesichtspunkte aufwirft.

Aus steuerrechtlicher Sicht sind zu unterscheiden, ob das Unternehmen gegen ein Entgeld veräußert oder ob es durch Schenkung übertragen wird. Dazwischen sind dann wiederum die verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten einer teilunentgeltlichen Übertragung denkbar, die besondere Anforderungen an die Optimierungsberatung stellen.

Die Übertragung durch Schenkung

Überträgt der Unternehmer seinen Betrieb voll unentgeltlich, also durch Schenkung, entsteht bei ihm kein Gewinn und die Vergünstigungsregelungen des § 16 EStG sind nicht anwendbar. Voraussetzung ist allerdings, dass der Übernehmer entsprechend § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fortführt. Führt er diese nicht fort und deckt vielmehr stille Reserven auf, sind diese als Veräußerungsgewinn zu versteuern. Auch die Übertragung eines Betriebs - z. B. vom Vater auf den Sohn - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zählt regelmäßig als Schenkung. Die vom Sohn zugesagten Versorgungsleistungen stellen dann kein Veräußerungsentgelt oder Anschaffungskosten dar. Wenn sogenannte Gleichstellungsgelder - z. B. an Geschwister - zu leisten sind, ändert sich die steuerliche Bewertung.

Gerade in dem Bereich der Schenkung von Betriebsvermögen stehen wir unmittelbar vor einer Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts, die noch in diesem Jahr kommen sollen. Ein Teil der Reform besteht in der Änderung der Bewertungsregelungen, was jedoch eher zu einer Mehrbelastung führen wird. Das schenkweise übertragene Betriebsvermögen soll dadurch entlastet werden, dass ein Bewertungsabschlag von 85 % und ein Freibetrag in "Kleinfällen" von 150.000 EUR eingeführt werden soll. Für Mietwohngrundstücke ist ein Abschlag von 10 % vorgesehen. Darüber hinaus sollen Personen der Steuerklasse I (Fußnote) durch wesentlich höhere persönliche Freibeträge entlastet werden. Ehegatten sollen ein Freibetrag von 500.000 EUR und Kindern ein Freibetrag von 400.000 EUR erhalten. Die Steuersätze in Steuerklasse II und III sollen dafür merklich angehoben werden, sodass eine Übertragung hier erschwert wird. Für Betriebsvermögen werden weitere Vergünstigungen vorgesehen, wozu eine Steuerbefreiung und eine Stundungs- und Erlöschensregelung gehören.

Derzeit erfolgt die Begünstigung durch einen einmaligen Freibetrag von 225.000 EUR und einem Bewertungsabschlag von 35%. Der Bewertungsabschlag ist bei jedem Erwerb von Produktivvermögen möglich, also auch dann, wenn der Freibetrag bei einer früheren Zuwendung bereits verbraucht wurde. Vorsicht ist aber bei den Vergünstigungen insoweit geboten, als diese an Fristen gebunden sind, in denen der Beschenkte den Betrieb dann noch behalten muss oder er keine Überentnahmen tätigen darf. Derzeit sind hier Fristen von 5 Jahren zu beachten, wobei die anstehenden Reformen auch hier Änderungen bringen werden. Werden die Fristen nicht beachtet, können die Vergünstigungen für die Vergangenheit entfallen.

Eine gewisse Entlastung kann der Beschenkte noch dadurch erreichen, dass er sich die Steuer bis zu 10 Jahre stunden lassen kann, wenn das für die Erhaltung des Betriebs notwendig ist.


 

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