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Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Arbeitnehmer im Verein: Teil 1.2 Freie Mitarbeiter


1.2. Arbeitnehmer im Verein - Freie Mitarbeiter

Vom Arbeitnehmer ist der freie Mitarbeiter abzugrenzen. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist der freie Mitarbeiter persönlich unabhängig, d.h. er ist vom Vertragspartner gänzlich unabhängig. Er kann seine Arbeitszeit, den Arbeitsort und Dauer der Arbeit frei bestimmen. Der freie Mitarbeiter steht dem Status eines Unternehmers näher als dem eines Arbeitnehmers. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann im Verhältnis freier Mitarbeiter und Arbeitgeber allerdings vorliegen. Von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ist auszugehen, wenn der Auftraggeber das Unternehmerrisiko trägt und die Höhe der Vergütung sowie die Dauer der Tätigkeit bestimmt.


Mit einem freien Mitarbeiter wird regelmäßig ein „normales“ Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB und kein Arbeitsverhältnis vereinbart. Die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen finden daher keinerlei Anwendung.


Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung erschien im Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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