Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Das Thema Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz ist als Serie von Beiträgen unter www.brennecke-rechtsanwaelte.de veröffentlicht. Es erscheint als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Der Autor, Harald Brennecke, ist Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Bei Unternehmensinsolvenzen ist die Liquidation einzelner Massegegenstände (Grundstücke, Maschinen, Büromöbel) oft ungünstig. Bei einer Liquidation von Massegegenständen lässt sich selten ein angemessener Zerschlagungswert erzielen.
Meist erzielt der Verkauf von Unternehmensteilen oder des gesamten Unternehmens einen höheren Erlös. Dabei ist zwischen
Bei einer solchen übertragenden Sanierung veräußert der Insolvenzverwalter Vermögenswerte des Unternehmens, die so genannten Assets, vom insolventen Unternehmensträger (OHG, GmbH, KG) und überträgt diese auf den Erwerber. Als Erwerber kommen entweder Übernahmegesellschaften in Betracht, die speziell hierfür gegründet worden sind um nach erfolgreicher Sanierung den Betriebsteil teurer weiterzuverkaufen oder externe Unternehmen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmensträgers wird bis zur Liquidation fortgesetzt.
1. Übertragende Sanierung im Insolvenzverfahren
1.1 Asset-Deal
1.1.1 Bestimmtheitsgrundsatz
1.2 Gläubigerversammlung
1.2.1 Zusammensetzung der Gläubigerversammlung
1.2.2 Befugnisse der Gläubigerversammlung
1.2.3 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
1.3 Gläubigerausschuss
1.3.1 Zusammensetzung des Gläubigerausschusses
1.3.2 Zuständigkeiten des Gläubigerausschusses
1.3.3 Beschlussfassung des Gläubigerausschusses
1.4 Haftungsprivilegien eines Erwerbs im Insolvenzverfahren
1.5 Abgrenzung der übertragenden Sanierung von der Unternehmenssanierung
1.6 Die übertragende Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens
1.7 Die Haftung für Altverbindlichkeiten bei der außergerichtlichen übertragenden Sanierung
1.8 Share-Deal
1.8.1 Besonderheiten bei Personengesellschaften
1.8.2 Rechtsfolgen der Übertragung
1.8.3 Haftung des Erwerbers
1.8.4 Haftung des Veräußerers
1.8.5 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
1.8.6 Haftung des Erwerbers
2. Betriebsübergang, § 613 a BGB
2.1. Haftungsvoraussetzungen
2.1.1. Betriebsübergang
2.1.2. Übergang durch Rechtsgeschäft
2.1.3. Betriebsübergang auf einen neuen Inhaber
2.2. Rechtsfolgen des Betriebsübergangs
2.3. Kündigungsverbot
2.3.1. Personenbedingte Gründe
2.3.2. Verhaltensbedingte Gründe
2.3.3. Betriebsbedingte Gründe
2.4. Haftung des Erwerbers für Arbeitnehmeransprüche
2.5. Nachhaftung des Veräußerers
2.5.1. Gesamtschuldnerischer Haftung
2.5.2. Alleinige Haftung
2.5.3. Ausschluss der Haftung
2.6. Unterrichtungspflicht
2.6.1. Textform
2.6.2. Umfang der Unterrichtung
2.7. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
2.7.1. Schriftform
2.7.2. Widerspruchsfrist
2.7.3. Rechtsfolgen durch den Widerspruch
2.8. Betriebsübergang und Betriebsrat
2.8.1. Wirtschaftsausschuss
2.8.2. Fortbestehen des Betriebsrats
2.9 Betriebsübergang in der Insolvenz
2.9.1 Masseunzulänglichkeit
3. Haftungsübergang nach § 25 HGB
3.1 Haftungsvoraussetzungen
3.1.1 Erwerb unter Lebenden
3.1.2 Fortführung des Handelsgeschäfts [Unternehmenskontinuität]
3.1.3 Fortführung der Firma [Firmenkontinuität]
3.2 Haftung des Erwerbers
3.2.1 Haftungsausschluss des Erwerbers
3.3 Haftung aus besonderem Verpflichtungsgrund
3.3.1 Vertraglicher Verpflichtungsgrund
3.3.2 Gesetzlicher Verpflichtungsgrund
3.4 Nachhaftung des Veräußerers
3.4.1 Fälligkeit nach fünf Jahren seit dem Übergang
3.4.2 Fälligkeit bis zu fünf Jahren nach dem Übergang
3.5 Ausschluss der Haftung nach § 25 HGB
3.5.1 Unternehmenskauf in der Insolvenz
3.6 Stolperfallen
3.6.1 Erwerb vom vorläufigen Insolvenzverwalter
3.6.2 Vorübergehende Stilllegung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Juli 2008
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