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Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 3 der neue § 101 UrhG


Herausgeber / Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


1. Der neue § 101 UrhG

Der neue § 101 Abs. 1 UrhG knüpft diesen Auskunftsanspruch an besondere Voraussetzungen.

a. Offensichtliche Urheberrechtsverletzung

Bei der Urheberrechtsverletzung muss es sich um eine offensichtliche Verletzung handeln. Hierbei handelt es sich (noch) um einen i.S.d. § 101 UrhG unbestimmten Rechtsbegriff der in Zukunft von den Gerichten zu füllen sein wird.

Ferner bedarf es zweier weiterer Kriterien, deren Definition, Ausmaß und Umfang sich ebenfalls erst in der richterlichen Praxis zeigen werden:

b. Handeln des Rechtsverletzers in gewerblichem Ausmaß

Der Rechtsverletzer muss in sog. gewerblichem Ausmaß handeln. Hierbei könnte der Auskunftsanspruch vor allem bei nur „kleineren“ Downloads scheitern. Der Rechtsverletzer muss mit der Bereitstellung der Downloads einen nur privaten Zweck überschritten haben. Dies bietet gleichzeitig eine Nische für private Downloader - in weitaus geringerem Rahmen als zuvor - für den rein privaten Gebrauch weiter Musik, Software und Filme herunter zu laden.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates formulierte hierzu zwei mögliche Kriterien, wonach das gewerbliche Ausmaß abhängig von der Anzahl und der Schwere der Rechtsverletzungen ist. Welche Fälle jedoch genau darunter fallen sollen, blieb offen.

c. Handeln des Access-Providers in gewerblichem Ausmaß

Überdies muss auch der Access-Provider in gewerblichem Ausmaß handeln. Der Rechtsausschuss des Bundesrats formulierte dazu, dass der Provider in gewerblichem Ausmaß handelt, wenn er zwecks Erlangung eines mittelbaren oder unmittelbar wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils tätig wird. Dies wird voraussichtlich zumeist der Fall sein.

Wie sich diese drei Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs jedoch in der Praxis verhalten werden, bleibt abzuwarten und unterliegt der sog. richterlichen Auslegung.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 101 Abs. 9 UrhG Hürden für diesen Auskunftsanspruch eingeführt, um ein Ausarten der Klagen gestützt auf den Anspruch des § 101 UrhG zu vermeiden. Danach ist eine vorherige richterliche Anordnung der Herausgabe der Daten notwendig. Die Daten dürfen nicht einfach auf Anfrage bei dem jeweiligen Provider herausgegeben werden, wenn ein Rechtsstreit gegen einen Dritten anhängig ist oder gar zur vorherigen Beweismittelerbringung. Der Gesetzgeber schützt hiermit den privaten Dritten vor allzu voreiligen Beschlüssen über die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.

Umstritten ist hierbei, ob die richterliche Anordnung sich auf die Herausgabe der Bestandsdaten oder die Verkehrsdaten beziehen muss. In der Rechtsprechung wird dies unterschiedlich beurteilt (vgl. LG Stuttgart: Beschlüsse vom 05.11.2004 und 04.01.2005, im Gegensatz dazu: LG Bonn Beschluss vom 21.05.2004)

Sog. Verkehrsdaten werden bei der Verbindung zu einem Kommunikationsnetz erfasst und gespeichert. Hierunter fallen insbesondere Beginn und Ende der Verbindung, Art und Umfang der Datenmenge, ggf. die Nummer des Anrufers und Angerufenen, sowie Inhalt der Kommunikation. Aufgrund der Genauigkeit der Informationen fallen Verkehrsdaten auch unter den Grundrechtsschutz des Post und Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 GG.
Bestandsdaten sind nach § 3 Nr. 3 TKG als Daten eines Teilnehmers definiert, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Sie dienen demnach (nur) dem reibungslosem Ablauf des Vertragsverhältnisses von der Leistungserbringung bis zur Bezahlung.
Es darf jedoch nicht verkannt werden das Bestandsdaten auch zu den besonders geschützten Verkehrsdaten werden können. Ist auf einem Vertragsformular bspw. die Rufnummer des Anschlusses vermerkt, handelt es sich um ein (bloßes) Bestandsdatum. Wird mit dieser Telefonnummer aber ein Telefonat geführt, wird es zu einem Verkehrsdatum und fällt unter den Grundrechtsschutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 GG.

Der springende Punkt der oben vorgenommen Unterscheidung im Rahmen des Auskunftsanspruchs ist also, ob die Anordnung des Richters über die Freigabe der personenbezogenen Daten über den Dritten sich nur auf die Bestandsdaten oder auch schon auf die Verkehrsdaten beziehen.
Der neueren Rechtsprechung nach zu urteilen (vgl. LG Offenbach mit dem Beschluss vom 17.04.2008), die insbesondere nach den Gesetzesnovellierungen erfolgte, bezieht sich die richterliche Anordnung nur auf die o.g. Verkehrsdaten. Folglich bedarf es keiner richterlichen Anordnung, wenn es um die obengenannten Bestandsdaten geht. Im Zuge dieser Rechtsprechung stellte das LG Offenbach weiter fest, dass die vom Provider vergebene IP- Adresse, welche bei Einwahl in das Netz vergeben wird nicht als Verkehrsdatum zu qualifizieren ist.


 

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Sören Flecks
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Stand: Juli 2008


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