Lebensversicherung, Folgen der Einsetzung einer bezugsberechtigten Person, Trennung/Tod der versicherten Person
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Der Partner der versicherten Person hat beim Tod des Versicherungsnehmers Anspruch auf die Versicherungssumme der Lebensversicherung auch dann, wenn der Partner ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers als bezugsberechtigte Person für den Fall des Todes eingetragen wurde und der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein nicht geprüft hat.
Die Versicherungssumme wird sogar ausbezahlt, wenn die Ehe geschieden ist und der Versicherungsnehmer einen neuen Partner geheiratet hat und dieser als Alleinerbe vorgesehen ist.
Die Lebensversicherung wird als Teil der Zugewinngemeinschaft gewertet.
Eine Möglichkeit, dies zu umgehen und einen neuen Partner als bezugsberechtigte Person einzusetzen, bietet die Kündigung. Das ist an sich der einfachste Weg, der von Scheidungsrichtern und Anwälten empfohlen wird.
Nachteil der Kündigung ist, dass der Versicherungsschutz verloren geht und dabei Kosten entstehen und somit Geld verloren geht.
Folgend weitere Möglichkeiten kommen daher in Betracht:
- Beitragsfreistellung: Der bestehende Vertrag wird beitragsfrei gestellt und ruht bis zur Fälligkeit. Bei Auszahlung erfolgt eine entsprechende Aufteilung.
- Teilkündigung: Die Versicherungssumme wird halbiert. Ein Ehepartner kann sich 50 Prozent des Rückkaufwertes ausbezahlen lassen, der andere setzt den Vertrag mit der neuen Summe fort.
- Güterausgleich: Der bestehende Wert wird gegen andere Werte, zum Beispiel Sparbuch oder Bausparvertrag, aufgerechnet und einer der beiden Ex-Partner übernimmt dann die Versicherung.
- Bezugsrecht: Ein Ex-Partner gibt dem anderen das Recht, im Todesfall oder bei Ende der Laufzeit die Versicherungssumme anteilig (Fußnote) zu kassieren. Anders bei Lebensversicherungen, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurden. Sie werden beim Versorgungsausgleich der gesetzlichen Rente gleichgestellt und entsprechend aufgeteilt.
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Harald Brennecke
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Stand: 25.10.2004
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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