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Pflichten beim Verkauf von Wertpapieren, Teil 2

In diesem Teil des Beitrags geht es um die Beratungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Verkauf von Wertpapieren.

2. Beratungspflichten
Niemand, auch nicht gesetzliche Schutzvorschriften, kann dem Anleger das Risiko seiner gewählten Anlageform abnehmen. Allerdings ist der Gesetzgeber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass wegen dieses Risikos zwischen Anlegern und Wertpapieranbietern ein Verhandlungsgleichgewicht hergestellt wird. Der Anleger muss in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung zu treffen.
Unterschieden wird dabei zwischen Aufklärungs- bzw. Informationspflichten und Beratungspflichten. Der Bundesgerichtshof prüft regelmäßig zunächst das Vorliegen von (Fußnote) Beratungspflichten. Bestehen solche nicht, wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob eine Aufklärungspflicht verletzt wurde.

Beratungspflichten können sich nur aus einem Beratungsvertrag (Fußnote) ergeben. Dieser ist auch formlos gültig, kann also auch durch konkludentes Handeln entstehen. Eine Vereinbarung hinsichtlich einer Vergütung für die Beratung ist nicht erforderlich. Der Beratungsvertrag kommt unabhängig davon zustande, von wem die Initiative zu der Beratung ausgegangen ist. Beratungspflichten sind darauf gerichtet, Tatsachen fachmännisch zu bewerten, daraus Schlüsse zu ziehen und unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden positive oder negative sachgerechte Empfehlungen zu geben.
Erteilt der Kunde einen gezielten Auftrag (Fußnote), den die Bank nur noch auszuführen hat, ist regelmäßig vom Kunden keine Beratung und keine Information (mehr) gewünscht. Sog. „Discount-Broker“ lehnen Beratung regelmäßig ab und vermerken dies u.a. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Inhalt und Umfang hängen vom Anleger, vom Anlageobjekt und vom Partner des Anlegers ab. Es handelt sich stets um Einzelfälle, in denen sämtliche Umstände berücksichtigt werden müssen. Nachfolgend einige Beispielsfälle:
• Beratungspflicht verletzt, wenn sich der Anleger im Wertpapierhandelsbogen als zwar risikobewusst, aber nicht spekulativ einstuft und dann Geschäfte mit Aktien des Neuen Marktes empfohlen werden
• Beratungspflicht verletzt, wenn der Anleger zwar erhebliche Summen in Aktien- und Investmentfondsanteilen investiert hatte, er aber nicht über die Risiken einer Inhaberschuldverschreibung eines Industrieunternehmens unterrichtet wurde
• keine Pflichtverletzung, wenn sich die Beratung der Bank auf hauseigene Produkte beschränkt, da der Anleger vernünftigerweise nicht erwarten kann, dass die Bank über Konkurrenzprodukte informiert
• Beratungspflicht verletzt, wenn der Wertpapierdienstleister die Wirtschaftspresse nicht auswertet und negative Presseberichte dem Kunden nicht mitteilt


 

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Stand: September 2009


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