Logo Brennecke & FASP Group

Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 08 - Frankreich Teil 3

2.2.5.3.2. Entscheidung der Kommission

2.2.5.3.2.1. Unzulässigkeit des Antrags

Innerhalb von 6 Monaten muss die Kommission entscheiden, ob der Fall im außergerichtlichen Verfahren beigelegt oder sofort dem gerichtlichen Verfahren zugeführt werden soll. Erklärt die Kommission den Antrag für unzulässig, kann der Schuldner diese Entscheidung in einer zweiwöchigen Frist vor dem Vollstreckungsrichter beanstanden.

2.2.5.3.2.2. Zulässigkeit des Antrags

2.2.5.3.2.2.1. Schuldenbereinigungsplan

Wenn der Antrag an die Kommission für zulässig erklärt wird, muss die Kommission, nachdem sie die Liste der Gläubiger aufgestellt bzw. überprüft hat, zuerst versuchen, eine Schlichtung zwischen Schuldner und Gläubiger herbeizuführen und im gütlichen Einvernehmen einen Schuldenbereinigungsplan auszuarbeiten. Solcher Plan gilt als Vertrag zwischen den Parteien und der Schuldner muss dessen Bedingungen erfüllen. Die maximale Laufzeit wurde auf 10 Jahre verlängert.

2.2.5.3.2.2.2. Sanierungsmaßnahmen

Stellt die Kommission fest, dass es nicht möglich ist, einen Schuldnerbereinigungsplan auszuarbeiten, kann der Schuldner die Kommission bitten, bestimmte Sanierungsempfehlungen (Maßnahmen) vorzuschlagen. Nach Ablauf einer bestimmten Frist übermittelt die Kommission dem Insolvenzrichter, der als Organ zur Überprüfung der Maßnahmen der Kommission zuständig ist, die Liste der Maßnahmen, die sie vorschlägt, damit diese Maßnahmen vollstreckbar erklärt werden. Die Entscheidung der Kommission wird durch den Richter nach Überprüfung mit Rechtskraft versehen und ist dann für die beteiligten Gläubiger verbindlich.

2.2.5.3.2.2.3. Restschuldbefreiungsverfahren

Wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass die wirtschaftliche Situation des Schuldners unheilbar ist und die Schuldenbereinigung langfristig weder durch Stundung oder Ratenzahlung, noch durch Teilerlass erwartet werden kann, hat sie die Möglichkeit, beim zuständigen Vollstreckungsrichter das Schuldenbereinigungsverfahren zu beantragen.

Ablauf des Verfahrens

Wenn der Vollstreckungsrichter davon ausgeht, dass der Schuldner redlich ist und seine Situation aussichtslos ist, eröffnet er ein Verfahren auf Restschuldbefreiung. Dazu erklärt er die Liquidierung des Schuldnervermögens und ernennt einen Liquidator (vergleichbar dem deutschen Treuhänder). Das Schuldnervermögen wird verwertet und der Erlös wird an die Gläubiger verteilt. Wenn der Erlös nicht zur vollständigen Befriedigung ausreicht, beschließt das Gericht die Einstellung des Verfahrens wegen Unzulänglichkeit der Masse, was zur Restschuldbefreiung hinsichtlich aller nicht beruflichen Schulden führt. Diese Folge ist allerdings nicht zwingend.

Ausnahmsweise kann der Richter, wenn er davon überzeugt ist, dass die wirtschaftliche Situation des Schuldners nicht unheilbar ist, auch die Liquidation ablehnen und einen Schuldenbereinigungsplan errichten, der ähnlich wie der Plan der Kommission eine Dauer von maximal 10 Jahren vorsehen kann.

Schuldner, der eine Restschuldbefreiung erlangt hat, wird für die Dauer von 8 Jahren im Schuldnerverzeichnis der Banque de France aufgeführt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - InsolvenzR und Restschuldbefreiung in Europa

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtInternational
RechtsinfosHandelsrechtKommission
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag