Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 11 - Österreich Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3. Österreich
3.1. Einleitung
3.1.1. Konkursordnung und Ausgleichsordnung
Im österreichischen Insolvenzrecht finden wir unterschiedliche Arten von Insolvenzverfahren – das Konkursverfahren nach der Konkursordnung (KO) und das Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung (AO) . Gemeinschuldner können juristische Personen sowie natürliche Personen sein.
Am 1.1.1995 trat die KO-Novelle 1993, BGBl 974 in Kraft, die eine umfassende Neuregelung des Konkursverfahrens für natürliche Personen brachte (Privatkonkurs). Der Privatkonkurs wird als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet. Neben gerichtlichen Insolvenzverfahren kann der Schuldner auch eine außergerichtliche Sanierung versuchen. Zum Zweck der Zurückdrängung von Insolvenzen durch frühzeitige seriöse Sanierung besteht weiter die Möglichkeit der Durchführung eines Reorganisationsverfahrens nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz.
3.1.2. Schuldnerberatungsstellen
In Österreich gibt es staatlich anerkannte Schuldenberatungsstellen. Staatlich anerkannte Schuldenberatungen arbeiten kostenlos und müssen strenge Qualitätskriterien erfüllen. Diese Bevorrechtung ist in der Konkursordnung gesetzlich geregelt. „Das Prädikat „staatlich anerkannt“ wird vom Justizministerium nur an gemeinnützige Einrichtungen verliehen.“ Den Ratsuchenden wird eine kostenlose Beratung gewährleistet. Die anfallenden Kosten werden vom Land und dem Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) getragen. Die Beratung ist streng vertraulich und diskret, das Land und AMS erhalten keine konkrete Informationen über die Ratsuchenden.
3.2. Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren in Österreich verläuft komplizierter als das Insolvenzverfahren in Deutschland oder in Tschechien.
3.2.1. Konkursverfahren
3.2.1.1. Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens
Gemäß § 63 KO ist für das Konkursverfahren das Konkursgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder, mangels eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Gem. § 66 Abs.2 KO ist die Zahlungsunfähigkeit insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Weiterhin ist ein Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers erforderlich. Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen (§ 69 Abs.3 KO). Weitere Voraussetzung der Eröffnung des Konkursverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 KO), um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken (§ 71 Abs.2 KO).
Das Gesetz enthält Sonderbestimmungen für juristische Personen, falls ein kostendeckendes Vermögen fehlt. Zum Beispiel ist der Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.
3.2.1.2. Eröffnung des Verfahrens
Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt bekanntzumachen, außerdem wird sie in öffentlichen Registern vermerkt. Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution (Zwangsvollstreckung) unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: März 2009
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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