Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 12 - Österreich Teil 2
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3.2.1.3. Gläubiger
3.2.1.3.1. Gläubigerschutz
Österreich verfügt über ein in Europa einzigartiges System des Gläubigerschutzes und der Gläubigerorganisation im Insolvenzverfahren. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (Kreditschutzverband von 1870, Alpenländischer Kreditorenverband) bieten für Gläubiger zahlreiche Informations-, Inkasso- und Hilfsdienste an, erheben und sammeln wirtschaftlich relevante Daten über Kreditnehmer und können Gläubiger im Insolvenzverfahren vor Gericht vertreten. Im Abschöpfungsverfahren wird der Kreditschutzverband neben der ASB Schuldnerberatungen GmbH häufig als Treuhänder bestellt.
3.2.1.3.2. Gläubigergruppen
Das österreichische Insolvenzrecht unterscheidet wie in Deutschland zwischen zwei Gruppen von Gläubigern – die Konkursgläubiger und die Massengläubiger. Konkursgläubiger ist, wer gegen den Schuldner eine Konkursforderung hat. Auch für Konkursgläubiger gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung – ab Konkurseröffnung darf der Schuldner die Lage einzelner Gläubiger nicht auf Kosten der anderen verbessern. Konkursgläubiger können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche bei Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren. Sie können ihre Forderungen außerhalb des Konkurses nicht mehr einklagen oder Zwangsvollstreckungsverfahren in die Konkursmasse einleiten oder fortsetzen. Die Absonderungs- und Aussonderungsgläubiger sind keine Konkursgläubiger. Massegläubiger sind diejenigen, die gegen den Schuldner eine Masseforderung haben. Masseforderungen werden aus der Konkursmasse zur Gänze befriedigt.
3.2.1.3.3. Organe der Gläubiger
Zu den Organen der Gläubiger im Rahmen des Konkursverfahrens gehören der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.
3.2.1.3.3.1. Gläubigerversammlung
Gemäß § 91 KO wird die Gläubigerversammlung vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Masseverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Konkursgerichts den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird. Die Gläubigerversammlung entscheidet vor allem über die weitere Vorgangsweise des Unternehmens (§ 91a KO). Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.
3.2.1.3.3.2. Gläubigerausschuss
Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung einberufenen Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss von drei bis sieben Mitgliedern beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners dies geboten erscheinen lässt (§ 88 KO).
Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Der Gläubigerausschuss hat die Pflicht, den Masseverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Er hat die Kasse des Masseverwalters durch wenigstens zwei seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit, sowie jedes Mal, wenn dies das Konkursgericht anordnet, prüfen zu lassen (§ 89 KO). Zu einem Beschluss bedarf er der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: März 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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