Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 13 - Österreich Teil 3
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3.2.1.4. Masseverwalter
Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Gemäß § 80 KO ist zum Masseverwalter eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Das Konkursgericht hat die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen.
Der Masseverwalter hat sich zum Beispiel eine genaue Kenntnis über die wirtschaftliche Lage, bisherige Geschäftsführung, die Ursachen des Vermögensverfalls oder über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umständen zu verschaffen (§ 81 a KO). Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln und zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Wenn der Umfang des Geschäftes es erfordert, können dem Masseverwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung, namentlich für Verwaltung von unbeweglichem und von Bergwerksvermögen besondere Verwalter beigegeben werden (§ 86 KO).
3.2.1.5. Konkursmasse
Der Masseverwalter errichtet über die Masse ein Inventar. Für die einzelnen Anspruchskategorien bestehen spezifische Regeln. Zum Beispiel können sich in der Konkursmasse Sachen befinden, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören (Aussonderungsrechte). Die Aussonderungs- sowie die Absonderungsrechte werden von der Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, anders als Masseforderungen und Konkursforderungen. Masseforderungen sind Ansprüche gegen die Konkursmasse, die aus dieser vorweg zu befriedigen sind (beispielsweise die Kosten des Verfahrens; alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Konkursmasse verbunden sind oder die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für Zeiträume nach der Konkurseröffnung). Die Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (§ 51 KO).
3.2.1.6. Zwangsausgleich (§ 140 KO)
Der Zwangsausgleich ist kein eigenes Insolvenzverfahren, sondern ein gerichtlicher Ausgleich im laufenden Konkursverfahren, durch dessen Abschluss und Erfüllung es zu einer Restschuldbefreiung kommt. Der Zwangsausgleich kann entweder zugleich mit dem Konkursantrag oder zu jedem Zeitpunkt des laufenden Konkursverfahren beantragt werden. Der Zwangsausgleich stellt die einzige Möglichkeit dar, bei der es zu einer Schuldenfreistellung kommt und die Vermögenswerte erhalten bleiben.
3.2.1.6.1 Antrag auf Zwangsausgleich
In dem Antrag muss der Schuldner angeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder besichert werden sollen. Der Antrag ist dann zulässig, wenn den Konkursgläubigern die gesetzliche Mindestquote von 20% der Konkursforderungen, zahlbar innerhalb von 2 Jahren, geboten wird. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen mindestens 30% der Forderungen bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 2 Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch 5 Jahre nicht übersteigen. Gemäß § 141 KO ist der Antrag unzulässig, wenn der Schuldner zum Beispiel nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich missbräuchlich vorschlägt.
Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt (§ 147 Abs.1 KO).
3.2.1.6.2. Ablauf des Zwangsausgleichs
Massegläubiger müssen voll befriedigt werden, die Konkursgläubiger müssen im Ausgleich gleich behandelt werden. Weiterhin bedarf der Ausgleich der Bestätigung durch das Konkursgericht. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verpflichtung befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen (§156 KO). Kommt der Zwangsausgleich nicht zustande, so verwertet der Masseverwalter das vorhandene Vermögen und es kommt zur Auszahlung an die Gläubiger.
3.2.1.7. Beendigung des Konkursverfahrens
Das Konkursverfahren ist aufzuheben, wenn der Vollzug der Schlussverteilung dem Konkursgericht nachgewiesen wurde. Außerdem ist der Konkurs aufzuheben, wenn alle Masse- und Konkursgläubiger der Aufhebung zustimmen (§ 167 Abs.1 KO) oder wenn sich im Laufe des Konkursverfahrens herausstellt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht ausreicht (§ 166 KO).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: März 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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