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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 17 - Slowakische Republik (Slowakei) Teil 2

4.2. Insolvenzverfahren

4.2.1. Der Begriff „Insolvenz“

Wie im tschechischen Insolvenzgesetz wird auch in dem slowakischen Konkursgesetz der Begriff „Insolvenz“ näher definiert. Gemäß § 3 KRG befindet sich der Schuldner in der Insolvenz, wenn er entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähig ist, wer mehr als einen Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, über einen Zeitraum von 30 Tagen nach der Fälligkeitsfrist mehr als eine von mehreren Zahlungsfristen zu begleichen. Der Schuldner ist überschuldet, wenn er verpflichtet ist, eine Buchhaltung zu führen, mehr als einen Gläubiger hat und der Wert seiner Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigt.

4.2.2. Insolvenzschuldner

Das slowakische Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jedes Schuldners (natürliche sowie juristische Personen) eröffnet werden. Der Begriff „juristische Person“ wird in § 18 Abs.2 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. Danach sind juristische Personen

  • Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen (vorwiegend handelt es sich um die Gesellschaften des Privatrechts),
  • Zweckvereinigungen des Eigentums,
  • Einheiten der Gebietsselbstverwaltung,
  • andere Subjekte, die das Gesetz bestimmt.

4.2.3. Antrag

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 11 KRG der Schuldner, der Gläubiger, der Liquidator oder eine andere Person beim Gericht stellen.

4.2.3.1. Antrag des Schuldners

Der sich in der Insolvenz befindende Schuldner ist verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens 30 Tage nachdem er über seine Insolvenz erfahren hat oder erfahren konnte, beim Gericht zu stellen. Wird der Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt, ist dieser verpflichtet, zu dem Antrag das Vermögensverzeichnis und das Verzeichnis der gesamten Verpflichtungen beizufügen.

4.2.3.2. Antrag des Gläubigers

Der Gläubiger ist zur Einreichung eines Antrags erst dann berechtigt, wenn der Schuldner mehr als 30 Tage mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht im Verzug ist und zudem die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet vermutet wird. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird dann begründet vermutet, wenn der Schuldner mehr als 30 Tage im Verzug mit der Erfüllung mindestens zwei vollstreckbarer oder schriftlich anerkannter Zahlungspflichten von mindestens zwei Gläubigern ist. Wird der Antrag seitens des Gläubigers gestellt, muss dieser die Tatsachen beinhalten, aus denen sich die Berechtigung zur Antragseinreichung ergibt und die die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründen. Weiterhin müssen zum Antrag diejenige Urkunden beigefügt werden, die die Forderung des Gläubigers beweisen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.


 

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Stand: März 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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