Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 18 - Slowakische Republik (Slowakei) Teil 3
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
4.2.4. Eröffnung des Verfahrens
Stellt das Gericht fest, dass der Insolvenzantrag die vom Gesetz bestimmte Erfordernisse erfüllt, entscheidet es spätestens 15 Tage nach der Einreichung des Insolvenzantrags über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über die Eröffnung des Verfahrens erlässt das Gericht einen Beschluss, der unverzüglich im Handelsblatt veröffentlicht werden muss. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses beginnt das Insolvenzverfahren.4.2.4.1. Wirkungen der Eröffnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat folgende Wirkungen:
a) der Schuldner ist verpflichtet, die Ausübung seiner Tätigkeit nur auf die üblichen Rechtsgeschäfte zu begrenzen,
b) Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners sind nicht zulässig,
c) die gesicherten Gläubiger haben kein Recht, sich gemäß ihres Rechts aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen .
Es kann zu 3 unterschiedlichen Situationen kommen:
1. Wurde das Insolvenzverfahren aufgrund eines Schuldnerantrages eröffnet, erklärt das Gericht spätestens 5 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenz („Konkurs“) über das Vermögen des Schuldners. Bezweifelt das Gericht die Existenz des Vermögens, wird in der gleichen Frist ein vorläufiger Verwalter bestellt.
2. Wurde das Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet, wird dieser dem Schuldner zugestellt und er wird gleichzeitig aufgefordert, sich binnen 10 Tagen zu diesem Antrag zu äußern und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Kommt der Schuldner dieser Anforderung nicht nach, wird über sein Vermögen eine Insolvenz („Konkurs“) erklärt.
3. Macht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, wird das Insolvenzverfahren seitens des Gerichts eingestellt. Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Gläubiger Berufung einlegen.
4.2.5. Gläubiger
Die Stellung der Gläubiger wurde durch das neue Gesetz verstärkt, was gleichzeitig mit der Erhöhung ihrer Haftung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgeglichen wurde. Zum Beispiel haften die Gläubiger für Schäden, die dem Schuldner oder Dritten daraus resultieren, dass ein durch sie beantragtes Insolvenzverfahren eingestellt wird, weil die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nachgewiesen wird (missbräuchlicher Insolvenzantrag). An dem Insolvenzverfahren können nur diejenigen Gläubiger teilnehmen, die ihre Forderung ordnungsgemäß angemeldet haben. Die Forderungsanmeldung muss in zwei Ausfertigungen binnen 45 Tagen ab Insolvenzerklärung beim Verwalter oder beim Gericht erfolgen, anderenfalls bleibt die Forderung in der Insolvenz unberücksichtigt.
4.2.5.1. Organe der Gläubiger
§ 33 ff. KRG nennt als Organe der Gläubiger die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss.
4.2.5.1.1. Gläubigerversammlung
Die erste Gläubigerversammlung wird von dem Verwalter einberufen. Das Recht, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen, hat jeder Gläubiger, der seine Forderung ordnungsgemäß angemeldet hat. In den Aufgabenbereich der Gläubigerversammlung gehört die Entscheidung über den Austausch des Insolvenzverwalters und die Wahl / Abberufung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 36 KRG).
4.2.5.1.2. Gläubigerausschuss
Der Gläubigerausschuss wird von den ungesicherten Gläubigern auf der Gläubigerversammlung eingesetzt. Der Gläubigerausschuss hat 3 oder 5 Mitglieder.
Jeder Mitglied des Gläubigerausschusses ist verpflichtet, im Interesse der ungesicherten Gläubiger zu handeln (§37 Abs. 4 KRG).
4.2.6. Insolvenzverwalter
Gemäß § 40 KRG wird der Insolvenzverwalter durch einen gerichtlichen Beschluss aus einer Liste der Insolvenzverwalter, die vom Justizministerium geführt wird, ernannt. In dem Verfahren über die Restschuldbefreiung kann der Insolvenzverwalter durch eine freie Auswahl des Insolvenzgerichts aus der Liste der Insolvenzverwalter bestellt werden.
Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 41 KRG). Er verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse und befriedigt die Gläubiger von dem Erlös aus ihrer Verwertung.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: März 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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