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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 14 - Die relativen Schutzhindernisse Teil 1

4.2. Relative Schutzhindernisse

Wie schon in 3.1.1. erläutert, ist es empfehlenswert durch eine Recherche zusätzlich die relativen Schutzhindernisse zu prüfen.

Die Prüfung einer Markeneintragung auf relative Schutzhindernisse findet, im Gegensatz zur Prüfung der absoluten Schutzhindernisse, nur statt, wenn vom Inhaber einer vermeintlich kollidierenden und rangbesseren Marke Widerspruch nach § 42 MarkenG (dazu mehr unter Kapitel 5 und 6) erhoben wird. Dies folgt aus dem Prinzip der Priorität.

Maßgeblich für das Bestehen einer Marke ist der Anmeldetag. Das ist der Tag, bei dem die zur Anmeldung erforderlichen Unterlagen beim Patentamt eingingen oder der Tag, an dem die Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.

Zu den Rechtsfolgen, die durch einen Verstoß gegen die relativen Schutzhindernisse herbeigeführt werden, gehen wir in Kapitel 6. genauer ein. Der Inhaber der zuerst geschützten Marke kann jedenfalls eine Löschung der Eintragung, einer mit seiner Marke kollidierenden Marke, verlangen.

Ob und wann eine neue Marke mit bereits bestehenden Schutzrechten kollidiert hängt vom Einzelfall ab. Kurz gesagt muss die Marke identisch mit bereits geschützten Marken sein oder es muss eine ausreichende Verwechslungsgefahr der beiden Marken bestehen. Darauf gehen wir in diesem Kapitel noch näher ein.

4.2.1. Bestehende Schutzrechte Dritter

Bestehende Schutzrechte Dritter und somit die relativen Schutzhindernisse können sich ableiten aus:

Bereits angemeldeter oder eingetragener Marken --> 4.2.1.1.

Notorisch bekannter Marken --> 4.2.1.2.

Agentenmarken --> 4.2.1.3.

Durch Benutzung erworbene Marken mit älterem Zeitrang --> 4.2.1.4.

Sonstigen älteren Rechten --> 4.2.1.5.

4.2.1.1. Bereits angemeldete oder eingetragene Marken

Es gibt drei in Frage kommende Tatbestände der Kollision von älteren mit neueren Marken, die die relativen Schutzhindernisse bei bereits angemeldeten oder eingetragenen Marken begründen können.

Identität der Marken hinsichtlich Zeichen und Waren oder Dienstleistungen --> 4.2.1.1.1.

Verwechslungsgefahr wegen Ähnlichkeit der Zeichen und Waren oder Dienstleistungen --> 4.2.1.1.2.

Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke --> 4.2.1.1.3.

4.2.1.1.1. Identität der Marken hinsichtlich Zeichen und Waren oder Dienstleistungen

Hier wird eine vollständige Zeichenidentität vorausgesetzt. Darüber hinaus muss dieses identische Zeichen für die gleichen Waren oder Dienstleistungen wie das andere Zeichen verwendet werden. Es genügt jedoch schon, wenn nach Verkehrsauffassung die Waren- oder Dienstleistungsgruppen identisch sind.

Besteht ein auch nur geringer Unterschied in den Zeichen, muss man auf die Verwechslungsgefahr im nächsten Abschnitt eingehen.

Problematisch ist es, wenn jemand nur einen Teil des Zeichens übernimmt oder als Teil von einem neuen Zeichen integriert. Hier ist dann der Gesamteindruck aus der Sicht der Verkehrskreise entscheidend.

In der Praxis kommt im Hinblick auf die Identität eigentlich nur die Produktpiraterie in Betracht.

Beispiel:

Bei gefälschten Adidas Schuhen mit den 3 Streifen. Hier ist die Marke Adidas identisch, das Zeichen, also die 3 Streifen und die Produktart Schuhe. Folglich ein Fall von Produkt- und Markenpiraterie.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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