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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz, Teil 1: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der Schuldner (3)

Da der Schuldner nach wie vor auch Steuerschuldner und Steuerpflichtiger bleibt, werden seine steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten nicht tangiert. Zwar tritt der Insolvenzverwalter in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Schuldners ein, die er dann nach § 34 AO für den Schuldner zu erfüllen hat, soweit sie sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Das bedeutet aber nicht auch gleichzeitig, dass der Schuldner von allen steuerlichen Pflichten befreit ist. Derartiges ist §§ 34, 35 AO nicht zu entnehmen. Von besonderer Bedeutung ist hier die weiterhin bestehende Auskunftspflicht nach § 93 AO, denn der Steuerschuldner ist regelmäßig besser als der Insolvenzverwalter über die steuerlich relevanten Umstände informiert.

Nach § 97 AO ist der Schuldner verpflichtet, Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden der Finanzbehörde vorzulegen. Er bleibt schließlich Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Der Umfang der weiter bestehenden Pflichten muss aber im Lichte der insolvenzrechtlichen Besonderheiten betrachtet werden. Insolvenzrechtliche Vorschriften sind hier vorrangig zu beachten. Auf der Grundlage des § 80 InsO ordnet § 148 Abs. 1 InsO an, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO gehören zu der Insolvenzmasse auch die Geschäftsbücher des Schuldners. Dem Schuldner ist es nach Herausgabe der Bücher somit nicht mehr möglich, eine Bilanz zu erstellen und eine Steuererklärung abzugeben. Eine diesbezügliche Verpflichtung kann daher nicht mehr bestehen. Dies ist nun Sache des Insolvenzverwalters. Die Pflicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich hierbei auch auf die Abgabe von Steuervoranmeldungen. Dem entsprechend trifft den Insolvenzverwalter auch der bei Nichterfüllung steuerlicher Pflichten nach § 152 AO festzusetzende Verspätungszuschlag.

Der Schuldner bleibt aber trotz alledem verpflichtet, eine vom Insolvenzverwalter abgegebene Steuererklärung nach § 153 AO zu berichtigen, wenn er nachträglich deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kennt. Denn der Insolvenzverwalter gibt diese lediglich für den Schuldner ab. Das Gesetz verlangt hier aber positive Kenntnis, so dass allein ein Kennenmüssen nicht ausreicht. Eine Ausnahme von der Berichtigungspflicht besteht nur dann, wenn sich der Schuldner durch die Berichtigung der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.

Die gleiche Berichtigungspflicht gilt für den Insolvenzverwalter im Hinblick auf Steuererklärungen des Schuldners. Im Falle eines Verstoßes können hier strafrechtliche Folgen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO für beide Seiten herbeigeführt werden.
Stellt der Insolvenzverwalter aber dem Schuldner die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, bleibt der Schuldner weiterhin verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben.

Insgesamt bleibt der Schuldner nur insoweit zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verpflichtet, wie eine Kollision mit den Verwaltungsrechten des Insolvenzverwalters vermieden wird.


 

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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


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