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Pflichten nach der Emission von Wertpapieren, Teil 3

Die ersten beiden Teile dieser Serie haben sich mit den zivilrechtlichen Pflichten der Emission beschäftigt. Es gibt jedoch auch straf – bzw. ordnungsrechtliche relevante Pflichtverletzungen:

Ordnungswidrigkeiten / strafrechtlicher Schutz
Die Erfahrungen in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass Banken, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Spezialisten auch bei sorgfältiger Prüfung aller vorliegenden Unterlagen geschönte Zahlen und Planrechnungen im Rahmen von Wertpapieremissionen nicht immer aufdecken können, wenn mit krimineller Energie Unternehmensanalysen oder Bewertungen manipuliert werden. Die Folgen sind für Unternehmen und Anleger oft verheerend. Der Gesetzgeber hat daher bestimmte Verhaltensweisen nicht nur mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sanktioniert, sondern zu Ordnungswidrigkeiten erhoben, die mit einer Geldbuße von bis zu Euro 500.000,00 geahndet werden können. Bedenkt man, welche Summen bei einer Emission oftmals im Spiel sind, bleiben allerdings Zweifel, ob diese Geldbußen tatsächlich ausreichend abschreckenden Charakter haben können. Ähnliches gilt auch für die Strafandrohung des § 264 a StGB.

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt gemäß § 30 WpPG, wer vorsätzlich oder leichtfertig
• entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 WpPG im Inland Wertpapiere öffentlich anbietet, ohne dass ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist;
• den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen, die gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer oder 7 WpPG zu veröffentlichen sind, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht;
• den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht rechtzeitig hinterlegt
• die in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 S.1 WpPG genannten Dokumente dem Publikum nicht oder nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt
• einen Prospekt vor Billigung durch die BaFin veröffentlicht ( § 13 Abs. 1 S. 1 WpPG) (Geldbuße: bis zu Euro 500.000,00)
• einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht
• Mitteilungen nach § 14 Abs. 3 S. 1 WpPG nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht
• die Papierversion nach § 14 Abs. 5 WpPG nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder ein Nachtrag gemäß § 16 WpPG nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder
• vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung der BaFin gemäß der § 15 Abs. 6 S. 1 oder 2 WpPG (Werbung) oder § 21 Abs. 2 S. 1 WpPG (Auskünfte Vorlage von Unterlagen, Überlassung von Kopien) oder § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2 (Untersagung des öffentlichen Angebotes, Geldbuße: bis zu Euro 500.000,00) zuwiderhandelt.
„Fahrlässig“ im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer es für möglich hält, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, aber dennoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass dies nicht eintreten wird. Die „Leichtfertigkeit“ ist eine Steigerung der Fahrlässigkeit. Sie stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar und kann mit "grober Fahrlässigkeit" übersetzt werden.
Über das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit sowie die Höhe der Geldbuße entscheidet die BaFin als Verwaltungsbehörde (§ 30 Abs. 4 WpPG).

StGB
Bestimmte Handlungsweisen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren sind als Straftatbestand im § 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug) erfasst:

§ 264 a Kapitalanlagebetrug
Abs. 1
Wer im Zusammenhang mit
(1.) dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
(2.) dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
Abs. 3
Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Das erste, zu erfüllende Tatbestandsmerkmal „unrichtige Angaben“ ist gegeben, wenn die gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Dabei ist auf den objektiven Widerspruch zwischen den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Inhalt der Angabe abzustellen. Einbezogen sind nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche Angaben. Zu den „Angaben“ gehören nicht nur Tatsachen, sondern auch Werturteile und Prognosen. Dabei ist naturgemäß schwierig zu beurteilen, ob diese „unrichtig“ sind. Die Tatsache, dass es z.B. zu einer anderen Entwicklung gekommen ist, als prognostiziert, führt allein nicht zum Vorliegen des § 264 a StGB. Vielmehr ist eine unrichtige Angabe in diesem Zusammenhang erst dann anzunehmen, wen die zugrunde gelegten Tatsachen nicht richtig oder nicht existent sind oder die Schlussfolgerungen basierend auf richtigen Tatsachen nicht (mehr) vertretbar sind. Es ist also bei Werturteilen und Prognosen sicher zu stellen, dass diese auf der Grundlage von zutreffenden, nachvollziehbaren Tatsachen zu den Schlussfolgerungen führen und nicht reine Annahmen darstellen, die nicht fundiert sind.
§ 264 a StGB kann nur vorsätzlich begangen werden, eine Haftung wegen „fahrlässigen Anlagebetrugs“ gibt es nicht.

UWG
Eine weniger bekannte Vorschrift im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren zum Schutz des Anlegers findet sich im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG).

§ 16 Strafbare Werbung
Abs. 1
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Begriff „Angaben“ ist im Rahmen dieser Vorschrift als inhaltlich nachprüfbare Aussage tatsächlicher Art zu definieren. Reine Werturteile und bloße Meinungsäußerungen ohne tatsächlichen Gehalt gehören nicht dazu (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht zu § 16 Rn. 8).
§ 16 UWG bedroht nicht nur diejenigen mit Strafe, die persönlich die unwahren irreführenden Angaben gemacht haben, sondern alle, mit deren Wissen diese Angaben gemacht wurden, also alle Unterzeichner des Wertpapierprospektes (auch Emittentin und Platzierungsbanken).
Auch § 16 UWG fordert eine vorsätzliche Begehung der Tat.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Pflichten Nach Emission

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Stand: Agust 2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
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  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

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