Pflichten nach der Emission von Wertpapieren, Teil 2
Auch nach Herausgabe / Emission eines Wertpapiers bestehen noch Verpflichtungen. Im ersten Teil dieses Beitrags wurden Veröffentlichungs- bzw. Meldepflichten, untersucht. In diesem zweiten Teil geht es um die Prospekthaftung.
Prospekthaftung nach dem Börsengesetz
Noch vor den weiter unten behandelten Ordnungswidrigkeits- und Straftatbeständen dienen die Vorschriften des BörsG dem Schutz des Anlegers. In den §§ 44 – 47 BörsG (Fußnote) und §§ 55 BörsG (Fußnote) sind Schadensersatzansprüche für Anleger normiert, die aufgrund von wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Wertpapierprospekt Vermögensschäden erlitten haben.
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigter ist nach § 44 Abs. 1 BörsG derjenige, der Wertpapiere aufgrund unrichtiger und unvollständiger Angaben im Prospekt, die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlich sind, erworben hat. Er hat Anspruch auf Über- bzw. Rücknahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis des Wertpapiers nicht überschreitet und das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung des Wertpapiers abgeschlossen wurde. Die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten sind ebenfalls zu erstatten.
Der Anspruch steht nicht nur dem Ersterwerber zu, sondern auch denjenigen, die innerhalb der 6-Monatsfrist vom Ersterwerber kaufen. Nach § 44 Abs. 2 BörsG bleibt der Anspruch sogar bestehen, wenn der Erwerber die Wertpapiere bereits weiter veräußert hat. Der Schadensersatz ist dann beschränkt auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Erwerbspreis (Fußnote) und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere nebst Kosten.
Anspruchsverpflichtete
Anspruchsverpflichtete oder Anspruchsgegner sind gemäß § 44 Abs.1 BörsG als Gesamtschuldner sowohl diejenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, als auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospektes ausgeht, also die Emittentin. Auch die Konsortialführerin ist unstreitig haftbar. Nicht gelöst ist die Problematik, ob und in welchem Umfang sich die übrigen Konsortialbanken einen Fehler der Konsortialführerin zurechnen lassen muss. Im Innenverhältnis werden regelmäßig zwischen Emittentin, Konsortialführerin und übrigen Konsortialbanken interne Haftungsfreistellungen vereinbart.
Keine Prospekthaftung übernehmen Personen, die nur aus einem „Gebühreninteresse“ heraus an der Prospekterstellung mitgewirkt haben (Fußnote). Sie haben meist nur an einem Teil des Prospektes mitgearbeitet, so dass es schon aus diesem Gesichtspunkt fragwürdig wäre, sie für den Gesamtprospekt haften zu lassen.
weitere Tatbestandsmerkmale
Nach den obigen Ausführungen scheint der Kreis der Anspruchsberechtigten im Rahmen der § 44 ff BörsG immens groß zu sein. Er wird jedoch durch einige Tatbestandsmerkmale spürbar eingeschränkt.
Umfasst ist lediglich der Börsenzulassungsprospekt, nicht jedoch der sog. Verkaufsprospekt. Voraussetzung ist also, dass der Prospekt als Börsenzulassungsprospekt zur Zulassung der Wertpapiere führte, nicht aber andere Informationen (Fußnote). die im Rahmen eines Angebots oder öffentlichen Angebots erstellt wurden. Die meisten nicht-institutionellen Anleger informieren sich aber nicht anhand des Börsenprospekts.
Weitere Voraussetzung ist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts. Dabei wird nicht nur auf die Unrichtigkeit oder das Fehlen von Einzelaspekten (Fußnote) angeknüpft, sondern auch darauf, ob ein unrichtiger Gesamteindruck entstehen kann. Abgestellt wird auf Angaben, die sich auf erhebliche Umstände beziehen. Werbeaussagen dürfen die zugrunde liegenden Tatsachen nicht verfälschen, damit der Anleger nicht zu einem falschen Werturteil gelangt. Fraglich ist, welche Beurteilungsmaßstäbe an die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Prospektes angelegt werden. Der BGH stellt auf den „durchschnittlichen Anleger“ ab, der nicht unbedingt mit den Fachausdrücken vertraut sein muss (Fußnote). Beurteilungszeitpunkt für die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit ist der Zeitpunkt der Prospekterstellung oder Veröffentlichung.
Die Verantwortlichen können sich nicht dadurch entlasten, dass die BaFin den Börsenzulassungsprospekt genehmigt hat. Möglich ist jedoch ggf. eine Haftung der BaFin und u.U. der Zulassungsstelle im Rahmen einer Amtshaftung hinsichtlich des Prüfungs- und Zulassungsverfahrens. Wenn die Anspruchsgegner die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt nicht gekannt hat, so werden sie gemäß § 45 Abs. 1 BörsG von der Haftung frei, es sei denn, ihre Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit.
Eine weitere wichtige Voraussetzung, um nach § 44 BörsG einen Anspruch geltend machen zu können, nennt § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG: Die Wertpapiere müssen auf Grund des unrichtigen oder unvollständigen Prospektes erworben worden sein. Diese Vorschrift verlangt also Kausalität zwischen Prospekt und Kauf. In eine ähnliche Richtung geht § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG. Danach muss der Sachverhalt, der im Prospekt falsch oder unrichtig dargestellt ist, zu einer Minderung des Börsenpreises des Wertpapiers beigetragen haben. Verlangt wird also eine Kausalität zwischen fehlerhaftem Prospekt und gemindertem Preis. Kennt der Erwerber die Fehlerhaftigkeit des Prospektes beim Erwerb der Wertpapiere, so ist ihm der Erstattungsanspruch gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 BörsG (Fußnote) verwehrt. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt dabei nicht, es muss tatsächlich positive Kenntnis vorliegen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 47 Abs. 1 BörsG der Anspruch aus § 44 BörsG vertraglich im Voraus nicht ausgeschlossen oder ermäßigt werden kann. Es handelt sich also nicht um dispositives Recht.
Auslandsberührung
In Deutschland sind auch Wertpapiere ausländischer Emittenten erhältlich. Gemäß § 44 Abs. 3 BörsG haften Emittenten mit Sitz im Ausland dann nach § 44 BörsG, wenn das entsprechende Wertpapier an einer ausländischen Börse gehandelt wird und die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. Mit anderen Worten: werden sämtliche Kauf- und Erwerbsvorgänge ausschließlich im Ausland getätigt und abgeschlossen, so greift die deutsche Prospekthaftung nicht. Als Faustregel gilt: werden Wertpapiere in Deutschland platziert, unterliegen sie auch deutschem Recht.
Deutsche Emittenten, deren Wertpapiere auch im Ausland platziert werden, unterliegen nicht nur dem inländischen Recht, sondern – sofern vorhanden – auch den Platzierungs- und Haftungsregelungen des jeweiligen Staates.
Geltendmachung und Durchsetzung
Der Prospekthaftungsanspruch aus § 44 BörsG unterliegt einer sehr kurzen Verjährungsfrist: Gemäß § 46 BörsG beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes Kenntnis erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes.
Die Haftungstatbestände des allgemeinen und speziellen Zivilrechts sind gemäß § 47 Abs. 2 BörsG grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden allerdings die vorsätzlichen deliktischen Ansprüche (Fußnote), da ansonsten die haftungsbeschränkenden Tatbestandsmerkmale der §§ 44, 56 BörsG umgangen würden.
Für die Durchsetzung und Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen gilt die ausschließliche Zuständigkeit des § 32 b ZPO. Danach ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Emittentin ihren Sitz hat. Das gilt nicht für Emittenten mit Sitz im Ausland. Hier gelten die allgemeinen Regeln der ZPO.
Haftung bei fehlendem Prospekt
§§ 44 ff BörsG setzen voraus, dass überhaupt ein (Fußnote) Prospekt existiert. Wurden jedoch bereits vor Veröffentlichung eines Prospektes Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, veräußert, obwohl eine Prospektpflicht besteht, hilft § 13 a VerkProspG dem Anleger. Innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot kann der Erwerber die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des gezahlten Preises und der damit verbundenen Kosten verlangen. § 13 a VerkProspG ist dem § 44 BörsG in Voraussetzungen und Umfang nachgebildet.
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