Pflichten nach der Emission von Wertpapieren, Teil 1
Auch nach Herausgabe / Emission eines Wertpapiers bestehen noch Verpflichtungen. Diese können die Emittentin, die Konsortialbanken und die Verwaltungsstelle, aber auch an der Emission nicht beteiligte Banken, die das Wertpapier vertreiben, treffen.
Die Rechtsgrundlagen dieser Pflichten sowie die Folgen bei Verstößen gegen die Pflichten finden sich in diversen Gesetzen, namentlich u.a. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), WpPG (Wertpapierprospektgesetz), KWG (Kreditwesengesetz), InvG (Investmentgesetz) und BörsG (Börsengesetz).
Pflichten
Die Verpflichtungen nach einer Emission können in drei Gruppen eingeteilt werden: Veröffentlichungs- bzw. Meldepflichten, Pflichten, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit und Pflichten, deren Verletzung sogar als Straftat geahndet wird.
Veröffentlichungs- bzw. Meldepflichten
Wesentliche Veröffentlichungs- bzw. Meldepflichten ergeben sich aus dem WpHG. Das WpHG definiert in § 2 Abs. 1 Nr.3:
„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden ausgestellt sind,…….Schuldtitel, insbesondere Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen einschließlich Genussscheine, Optionsscheine und Zertifikate, die Schuldtitel vertreten, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.“
Damit gelten sämtliche Pflichten des WpHG auch für Schuldverschreibungen, es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgenommen.
Eine wichtige Vorschrift, die auch immer wieder in der Öffentlichkeit Erwähnung findet, ist in § 15 WpHG normiert. Danach müssen Insiderinformationen unverzüglich veröffentlicht und dem Unternehmensregister mitgeteilt bzw. übermittelt werden. Die Emittentin muss außerdem gemäß § 15 b WpHG ein Insiderverzeichnis führen, in dem die Personen verzeichnet sind die Zugang zu Insiderinformationen haben.
Gemeldet werden müssen nach § 21 WpHG Veränderungen in den Stimmrechten an einer Emittentin, wenn bestimmte Schwellen der Stimmrechte( 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75%) überschritten werden. Betroffen davon sind Erhöhungen und Verringerungen der Stimmrechte. Verpflichtet ist hier vorrangig der Erwerber bzw. Veräußerer. Hat die Emittentin jedoch dann Kenntnis, muss sie diese Tatsachen wiederum gemäß § 26 Abs. 1 WpHG spätestens drei Handelstage nach Zugang der Informationen veröffentlichen.
Diese Vorschrift wirft bei Aktienemissionen für die Konsortialbanken ggf. Probleme auf. Allein durch die (vorübergehende) Übernahme der einzelnen Bank wird die Veröffentlichungspflicht ausgelöst, wenn damit ein 3%iger Anteil an der Emittentin erreicht wird. Nach der Platzierung des Übernahmeanteils der Konsortialbank muss dann publiziert werden, dass der Anteil wieder unter 3% gefallen ist.
Erwähnenswert sind auch die Veröffentlichungsvorschriften hinsichtlich der Gläubigerversammlung, der Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über Zinszahlungen und Rückzahlungen nach § 30 b Abs. 2 WpHG. Diese Veröffentlichungen haben im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.
Schließlich ist jede Änderung der mit den zum Handel zugelassenen Schuldverschreibungen verbundenen Rechte sowie Änderungen der Ausstattung der Schuldverschreibung ( z.B. Zinssätze) oder der damit verbundenen Bedingungen unverzüglich veröffentlichen und dies der BaFin mitteilen (§ 30 e WpHG).
Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu einem Schadensersatzanspruch nach §§ 37 b, 37 c WpHG führen.
Daneben können sich auch aufsichtsrechtliche Pflichten ergeben, wie zum Beispiel für Kreditinstitute nach § 24 KWG.
Wird im Rahmen einer Emission ein Prospekt erstellt und veröffentlicht, so ist dieses gemäß § 9 Abs. 1 WpPG 12 Monate für öffentliche Angebote oder die Zulassung zum organisierten Handel gültig. Das bedeutet jedoch nicht, dass der einmal veröffentliche Prospekt in dieser Zeit starr und unveränderbar ist. Gemäß § 16 Abs. 1 WpPG muss „jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Einführung oder der Einbeziehung in den Handel auftreten oder festgestellt werden, …. in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden.“ Bei einem solchen Nachtrag können Anleger unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 WpPG ggf. vom Kauf der Wertpapiere zurück treten.
Zu unterscheiden vom Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 WpPG ist das sog. „jährliche Dokument“ gemäß § 10 WpPG. Das jährliche Dokument muss jede Emittentin veröffentlichen, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Das Gesetz spricht davon, dass das Dokument mindestens einmal jährlich veröffentlicht werden muss, denkbar ist also auch, dass mehrmals im Jahr eine entsprechende Veröffentlichung erfolgt. Welche Informationen im jährlichen Dokument enthalten sein müssen, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 4 WpPG. Mit dieser Regelung wurde eine neue Art der Zulassungsfolgepflicht für die Emittentin geschaffen, die bisher im deutschen Recht nicht vorgesehen war. Häufig besteht das jährliche Dokument (zulässiger Weise) aus Verweisen und wenigen Hinweisen, die tatsächlich abgedruckt sind. Verweise können auch auf Internetseiten hinweisen oder durch Hyperlinks erfolgen (vgl. §§ 10 Abs.1 S.2, 11, 14 Abs. 2 WpPG). Zu beachten ist schließlich, dass das jährliche Dokument nicht von solchen Emittenten zu erstellen ist, die ausschließlich Nicht-Dividendenwerte mit eine Mindeststückelung von Euro 50.000,00 zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen haben (§ 10 Abs. 3 WpPG).
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