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Das neue Familienrecht 2012 - Teil 3 - Versorgungsausgleich und Teil 4 - Familienverfahrensrecht

3. Versorgungsausgleich im Familienrecht

Eine wichtige Neuregelung im Familienrecht ist die Tatsache, dass alle in den Versorgungsausgleich fallenden Altersvorsorgen (insbesondere gesetzliche Rentenversicherungen, Zusatzrentenversicherungen im öffentlichen Dienst, betriebliche Altersvorsorge (auch Direktversicherung für Arbeitnehmer) Ansprüche gegenüber Versorgungswerken der Freiberufler, Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (solange dieses noch nicht ausgeübt ist), Riesterrenten und Rürupprenten) für jeden Ehegatten –bezogen auf die Ehezeit- konkret zunächst festgestellt und dann hälftig geteilt werden. Die Neuregelung des Versorgungsausgleichs erlaubt den Ehegatten grundsätzlich über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung zu treffen, abweichend von der gesetzlichen Teilung. Zu beachten ist jedoch, dass Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich grundsätzlich notariell zu beurkunden sind. Vereinbarungen hierüber können auch anlässlich des Ehescheidungstermins beim Familiengericht zu Protokoll gegeben werden. Das Gericht hat aber auch hier grundsätzlich eine Inhalts- und Aus-übungskontrolle zu wahren. D.h., der Richter muss nicht ohne wenn und aber eine notarielle Versorgungsausgleichsvereinbarung akzeptieren, sondern müsste im Prinzip im großen und Ganzen jedenfalls prüfen, ob hier ein Ehegatte durch die Ge-samtvereinbarung krass benachteiligt wurde. Es sind hier insbesondere die Wechselwirkungen bei eventuell gleichzeitigen Vereinbarung über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen.

Da

  • Versorgungsausgleich,
  • Zugewinnausgleich und
  • nachehelicher Unterhalt

nach unserer Rechtsordnung die drei wesentlichen Säulen der finanziellen Absicherung im Falle des Scheiterns einer Ehe darstellten, sollte unbedingt bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung die Ausgewogenheit unter Angabe der Vereinbarungsgrundlagen dargestellt werden. Ansonsten droht selbst bei notariell beurkundeten Ehe- oder Scheidungsfolgenverträgen schlichtweg die Unwirksamkeit (im schlimmsten Falle des gesamten Vertrages).

Neu geregelt ist auch, dass bei kurzen Ehen (bis 3 Jahre) ein Versorgungsausgleich nur noch auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten stattfindet. Des weiteren wird bei geringwertigen Ausgleichsbeträgen (Bagatellegrenzen) der Versorgungsausgleich ebenfalls nicht durchgeführt.

Der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach dem jetzt geltenden Versorgungsausgleichsrecht sollte wegen der damit verbundenen Gefahren (z.B. Totalverlustrisiko) nur mit größtmöglichster Vorsicht (sicherheitshalber zusätzlich Rentenberater beiziehen) oder am besten überhaupt nicht mehr vereinbart werden.

4. Familienverfahrensrecht

Nach dem neuen Familienverfahrensrecht gilt grundsätzlich jetzt auch für alle Unterhaltsverfahren Anwaltszwang (anwaltliche Vertretungspflicht vor den Familiengerichten). Wie früher gilt der Anwaltszwang natürlich auch für familiengerichtliche Zugewinnausgleich-/ und Versorgungsausgleichsverfahren.

Eine Ehescheidung bedeutet immer auch einen schweren Schicksalsschlag für die betroffenen Ehegatten und eventuell lebenslange persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Folgen. Um möglicherweise unwiederbringliche Rechtsnachteile zu verhindern, ist eine rechtzeitige fachanwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: April 2012


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